Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Landsberg

Aufgrund der §§ 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch § 20 Absatz 1 des Gesetzes vom 20.Januar 2011 (GvBl. LSA S.14) sowie auf der Grundlage der §§ 22 und 29 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BnatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. S. 2542) und der §§ 36 und 40 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569) hat der Stadtrat der Stadt Landsberg am 29.03.2012 mit Beschluss-Nr.26/03/12 die folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Schutzzweck

(1) Zur Sicherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere zur Verminderung schädlicher Umweltwirkungen, Verbesserung der Luftqualität und der klimatischen Situation der Stadt Landsberg, zur Förderung des Naturlebens der Einwohner und der Erholung, zur Erhaltung als Lebensraum zahlreicher Tierarten sowie zur Belebung, Gliederung, und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes wird der Bestand an Bäumen in der Stadt Landsberg nach Maßgabe dieser Satzung als Geschützter Landschaftsbestandteil geschützt. Ziel dieser Satzung ist die Sicherung einer nachhaltigen, weitgehenden natürlichen, möglichst ungestörten Entwicklung des Baumbestandes, einschließlich eines arttypischen Wurzel- und Kronenaufbaus, im städtischen Bebauungszentrum und Freiraum.
(2) Geschützte Bäume sind zu erhalten, mit diesem Ziel zu pflegen und vor Gefährdung zu bewahren.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Diese Satzung regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Stadt Landsberg und des Geltungsbereiches ihrer Bebauungspläne.
(2) Die Satzung findet keine Anwendung, wenn durch Verordnungen Naturschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen werden oder Sicherstellungsanordnungen ergehen, sofern diese auch Regelungen für den Baumbestand enthalten.
(3) Keine Anwendung findet diese Satzung in gesetzlich geschützten Alleen und einseitigen Baumreihen i.S. von § 21 NatSchG LSA sowie gesetzlich geschützten Biotopen i.S. von § 30 BNatSchG i.V.m. § 22 NatSchG LSA.
(3) Diese Satzung findet keine Anwendung auf Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes und des Landesforstgesetzes und nicht auf erwerbsmäßig genutzten Gehölzbeständen (Baumschulen und Gärtnereien).

§ 3 Geschützte Bäume

(1) Geschützte Bäume sind Laubbäume mit einem Stammumfang ab 50 cm in 100 cm Höhe. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge 50 cm beträgt und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 30 cm aufweist.
(2) Unter besonderem Schutz stehen Neupflanzungen, die aufgrund von Regelungen aus Satzungen der Stadt Landsberg oder des Landkreises Saalkreis gepflanzt wurden (z.B. Ersatzpflanzungen), auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
(3) Die Satzung gilt nicht für Obstbäume, Walnussbäume, Haselnussbäume, Pappeln, Weiden, Birken, Eschen, Eschenahorne, Essigbäume und Götterbäume.
(4) Die Satzung schützt folgende aufgeführte Nadelgehölze, auch wenn diese weniger als 70 cm Stammumfang haben:
a) Eibe, wenn sie ein Solitärbaum mit einer Höhe von über 3 m ist
b) Wacholder, wenn er ein Solitärbaum mit einer Höhe von über 3 m ist
c) Mammutbaum
d) Sumpfzypresse
e) Zeder
f) Nadelholzbaumgruppen, wenn mindestens ein Baum eine Wuchshöhe über 4 m hat, da sie Kleinbiotope bilden. Als Gruppe im Sinne dieser Regelung zählen mindestens 3 Bäume, die zueinander einen Abstand von nicht mehr als 4 m haben.

§ 4 Pflege-, Erhaltungs- und Schutzpflicht

(1) Eigentümer, Rechtsträger und Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben die auf ihren Grundstücken stehenden Bäume zu erhalten, zu pflegen und schädigende Einwirkungen zu vermeiden.
(2) Pflege- u. Erhaltungsschnitte zur Gesunderhaltung des Baumes oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr der öffentlichen Sicherheit sind ordnungsgemäß und fachgerecht durchzuführen.
(3) Um Schädigungen des Kronen- und Wurzelbereiches zu vermeiden, sind bei Straßen – und Tiefbaumaßnahmen folgende Schutzvorkehrungen zu treffen (DIN 18920; ZTV- Baumpflege; RAS-LP 4):
- Einzäunungen des Wurzelbereiches und Bohlenummantelungen zum Schutz des
Stammes gefährdeter Bäume bei der Durchführung von Bauarbeiten
- Auf- u. Abgrabungen im Kronen- und Wurzelbereich sind manuell durchzuführen. Die Entfernung von Wurzelteilen darf nur durch einen Fachbetrieb erfolgen. Freigelegte Wurzeln sind durch einen Wurzelvorhang zu schützen.
- Verwendung von nährstoffreichem Ober- bzw. Mutterboden bei der Verfüllung von Aufgrabungen im Wurzelbereich geschützter Bäume zur Sicherung des Nährstoffhaushaltes
- Bewässerung von Bäumen und Sträuchern im unmittelbaren Bereich der Grund- und Schichtwasserabsenkung.

§ 5 Verbotene Handlungen

(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die auf das charakteristische Aussehen erheblich einwirken oder das weitere Wachstum beeinträchtigen.
(2) Unter die Verbote des Abs.1 fallen auch nicht fachgerechte Maßnahmen zur Pflege, Erhaltung und Sicherung geschützter Bäume.
(3) Unter die Verbote des Abs. 1 fallen auch Einwirkungen auf den Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich, die zur Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen können, insbesondere durch:
- Befestigung der Fläche mit einer wasserundurchlässigen Decke (z.B. Asphalt, Beton)
- Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen
- Lagern, Anschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben oder Abwässern
- Austreten von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Versorgungsleitungen
- Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln (z.B. Herbizide), soweit sie nicht für die Anwendung von Gehölzen zugelassen sind
- die Baumrinde zu beschädigen.
(4) Unberührt bleiben weitere Rechtsvorschriften zum Schutz von Nist-, Brut-, und Lebensstätten wild lebender Tiere, inbesondere § 39 (5) Ziff. 2 und § 44 (1) BNatSchG.

§ 6 Anordnung von Maßnahmen

(1) Die Stadt Landsberg kann anordnen, dass der Eigentümer, Rechtsträger oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutze von gefährdeten Bäumen im Sinne des § 1 dieser Satzung trifft; dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen.
(2) Die Stadt Landsberg kann anordnen, dass der Eigentümer, Rechtsträger oder Nutzungsberechtigte die Durchführung bestimmter Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen durch die Gemeinde oder durch von ihr Beauftragte duldet, sofern ihm die Durchführung nicht selbst zugemutet werden kann.
(3) Die Gemeinde kann nach § 23 Abs. 3 Nr.1 NatSchG LSA bei Baumaßnahmen im unmittelbaren Bereich von geschützten Bäumen vor Beginn der Baumaßnahme vom bauausführenden Betrieb eine Sicherheitsleistung fordern.
Die Festlegung dieser Sicherheitsleistung erfolgt auf der Grundlage der als Anlage 1 beigefügten Bewertungsrichtlinien. Die Sicherheitsleistung ist bei der Gemeinde zu hinterlegen und wird nach Abschluss der Baumaßnahme und der Feststellung des einwandfreien Zustandes der Bäume wieder an den Baubetrieb ausgezahlt. Die Sicherheit gilt als bewirkt, wenn der bauausführende Betrieb eine unwiderrufliche Bankbürgschaft in Höhe der zu leistenden Sicherheit hinterlegt. Die Festsetzung des Sicherheitseinbehaltes erfolgt durch die Verwaltung.

§ 7 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Ausnahmen von den Verboten des § 5 sind zu genehmigen, wenn
a) der Eigentümer, Rechtsträger oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechtes verpflichtet ist, geschützte Bäume zu entfernen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern und er sich nicht in anderer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann.
b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann,
c) von dem geschützten Baum Gefahren (i.S. von § 3 Nr. 3b SOG LSA)ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können.
d) der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,
e) die Beseitigung des Baumes aus überwiegendem, auf andere Weise nicht zu
verwirklichendem Interesse dringend erforderlich ist,
f) die Bäume die Einwirkungen von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar
beeinträchtigen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt vor, wenn Fenster so
beschattet werden, dass dahinter liegende Wohnräume während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können.
(2) Von den Verboten des § 5 können im Einzelfall Befreiungen erteilt werden, wenn
a) das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist oder
b) Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern.

§ 8 Verfahren für Ausnahmen und Befreiungen

(1) Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung ist schriftlich bei der Stadt Landsberg zu beantragen. Der Antrag muss enthalten:
- die Beschreibung (Art, Größe, Zustand und Lage) der betreffenden Bäume, ggf.
ergänzt durch Skizzen, Lagepläne oder Fotos
- die Darlegung der Gründe und
- Vorschläge für Ersatzleistungen
(2) Auf der Grundlage des Antrages und eigener Feststellungen entscheidet die Verwaltung in einer angemessenen Frist über den Antrag durch Bescheid.
(3) Die Erlaubnis aufgrund einer beantragten Ausnahme oder Befreiung kann mit
Nebenbestimmungen, insbesondere der Verpflichtung zu Ersatzleistungen nach § 9, verbunden werden. Die Erlaubnis kann widerruflich oder befristet erteilt werden.
(4) Der Bescheid ergeht gebührenfrei.

§ 9 Ersatzpflanzungen und Ausgleichszahlungen

(1) Wird auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 Buchstabe b und § 7 Abs. 2 eine Ausnahme erteilt, so hat der Eigentümer, Rechtsträger oder Nutzungsberechtigte des Grundstücks auf seine Kosten für jeden entfernten geschützten Baum als Ersatz Bäume auf einem Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung). Die Anzahl der zu ersetzenden Bäume bemisst sich nach dem Wert des entfernten geschützten Baumes. Die Ersatzpflanzung kann auch bei Ausnahme nach § 7 Abs. 2 verlangt werden. Ist ein Anderer der Antragsteller, so tritt er an die Stelle des Eigentümers, Rechtsträgers oder Nutzungsberechtigten.
(2) Ist eine Ersatzpflanzung nicht oder nur teilweise möglich, so ist eine Ausgleichszahlung zu leisten.
(3) Die Anzahl der Ersatzpflanzungen bzw. die Höhe der Ausgleichszahlungen berechnet sich auf der Grundlage der als Anlage 1 dieser Baumschutzsatzung beigefügten Bewertungsrichtlinie.
(4) Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Ausgleichszahlungen sind an die Stadt Landsberg zu leisten. Sie sind zweckgebunden für Ersatzpflanzungen und Pflegemaßnahmen, nach Möglichkeit in der Nähe des Standortes der entfernten oder zerstörten Bäume, zu verwenden.

§ 10 Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren

Soll die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt werden, bei dessen Verwirklichung geschützte Bäume entfernt, geschädigt oder verändert werden sollen, so ist vor dem Bauantrag eine Erlaubnis bzw. Befreiung gemäß § 8 Abs. 1 einzuholen.

§ 11 Folgenbeseitigung

(1) Werden geschützte Bäume entgegen § 5 ohne Erlaubnis entfernt, zerstört, beschädigt oder wird ihr Aufbau wesentlich verändert, so hat der Störer, Eigentümer, Rechtsträger oder Nutzungsberechtigte des Grundstückes für jeden entfernten Baum entsprechende Nachpflanzungen vorzunehmen, zu veranlassen oder die sonstigen Folgen der verbotenen Handlung zu beseitigen.
(2) Ist eine Ersatzpflanzung nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Verpflichtete für die von ihm entfernten oder zerstörten Bäume eine Ausgleichszahlung zu leisten, deren Höhe sich nach dem Wert der entfernten oder zerstörten Bäume richtet.
(3) Die Festsetzung der Ersatzleistungen erfolgt auf der Grundlage der als Anlage 1 beigefügten Bewertungsrichtlinie.
(4) Die Stadt Landsberg hält sich vor eine Berechnung nach der "Methode Koch" (vergl. BGH-Urteil vom 13.05.1975 –Kastanienbaumurteil- Az. VI ZR 85/74).

§ 12 Betreten von Grundstücken

Die Beauftragten der Stadtverwaltung sind berechtigt, nach angemessener Vorankündigung zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung Grundstücke zu betreten. Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Grundstückseigentümers, Nutzungsberechtigten oder des Rechtsträgers auszuweisen. Sofern Gefahr in Verzug ist, kann auf eine Vorankündigung verzichtet werden.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Abs. 7 GO LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) geschützte Bäume entgegen den Verboten des § 5 und ohne Ausnahmegenehmigung nach § 8 Abs. 1 entfernt, zerstört, schädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert,
b) Anordnungen zur Pflege, zur Erhaltung oder zur sonstigen Sicherung gefährdeter geschützter Bäume gemäß § 6 Absätze 1 und 2 nicht Folge leistet,
c) Nebenbestimmungen einer Ausnahmegenehmigung nach § 8 Abs. 3 nicht erfüllt,
d) entgegen § 10 vor Abgabe eines Bauantrages keine Erlaubnis bzw. Befreiung gem. § 8 Abs. 1 für die geschützten Bäume einholt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht durch Bundes- oder Landesrecht mit Strafe bedroht ist.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Des weiteren wird durch diese Satzung das bisherige noch geltende Ortsrecht einzelner Ortschaften ersetzt.


Stadt Landsberg, den 30.03.2012

(Siegel)

Olaf Heinrich
Bürgermeister
der Stadt Landsberg

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