Schiedsstelle der Stadt Landsberg

Die Schiedsstelle hat die Aufgabe, zwischen streitenden Bürgern untereinander bzw. Bürgern und Firmen, Vereinen und sonstigen Einrichtungen

  • zu schlichten
  • einen Vergleich herbeizuführen und
  • dadurch den Rechtsfrieden wiederherzustellen.

Bei strafrechtliche Angelegenheiten wie:

  • Beleidigung
  • Körperverletzung (außer schwere Körperverletzung)
  • Sachbeschädigung
  • Hausfriedensbruch
  • Bedrohung
  • Verletzung des Briefgeheimnisses

Bei zivilrechtlichen Angelegenheiten wie:

  • Nachbarschaftsstreitigkeiten
  • Schadensersatzforderungen
  • Lärmbelästigungen
  • Vermögensrechtliche Streitigkeiten
  • Üble Nachrede
  • Verleumdung
  • Bei Streitigkeiten aus dem Familien- und Arbeitsrecht
  • Rechtsberatungen
  • Problembehandlungen zwischen Bürgern und Institutionen des Öffentlichen Dienstes
  • Notarielle Angelegenheiten

Ehrenamtliche Schiedsfrauen und Schiedsmänner vermitteln als unbeteiligte Dritte zwischen streitenden Parteien und versuchen, deren Streit beizulegen.

Bei einer Einigung vor der Schiedsstelle gibt es keine Verlierer. In den meisten Fällen führt eine erfolgreiche Verhandlung dazu, dass beide Streitparteien mit dem Kompromiss zufrieden sind. So können sie wieder respektvoll und ausgesöhnt miteinander umgehen.

Verpflichtungen, die in einem Vergleich übernommen werden, sind 30 Jahre lang vollstreckbar.

Die Schiedspersonen sind Bürger der Stadt Landsberg. Sie werden auf fünf Jahre gewählt und sind ehrenamtlich tätig.

Vor der Verhandlung:
Sie beantragen ein Schlichtungsverfahren entweder schriftlich oder mündlich bei Ihrer Schiedsperson zu Protokoll.

Der Antrag muss enthalten:

Vorname, Name, Anschrift der antragstellenden Partei
Vorname, Name, Anschrift der Gegenpartei sowie der genaue Sachverhalt.
Es wird ein Vorschuss in Höhe von 100 Euro fällig.

 

Während der Schlichtung:
Nach einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen kann das Verfahren durchgeführt werden. Jede Partei kann einen Beistand, z.B. einen Rechtsanwalt mitbringen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Schiedspersonen sind zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet. Die Schiedsperson leitet das Verfahren als neutraler Moderator bzw. Mediator. Beide Streitparteien stellen ausführlich ihre Sicht dar. Das Ziel sind gemeinsame Lösungsvorschläge.

 

Nach der Einigung:
Im Idealfall einigen sich beide Streitparteien auf einen Vergleich. Darüber wird ein Protokoll angefertigt, das von allen Beteiligten zu unterschreiben ist. Der Vergleich ist sofort verbindlich. Wird gegen die Einhaltung verstoßen, kann die Vereinbarung gerichtlich vollstreckt werden.

Bei einigen nachbarrechtlichen und auch strafrechtlichen Streitigkeiten ist der erste Schlichtungsversuch vor einer Schiedsstelle zwingend erforderlich. Sollte ein Versuch scheitern, wird in Zivilsachen eine Erfolglosigkeitsbescheinigung bzw. eine Sühnebescheinigung in Strafsachen zur Vorlage beim Amtsgericht ausgestellt.

  • Eine schnelle Bearbeitung der Angelegenheit auch außerhalb der Sprechzeit spart Zeit und schont die Nerven.
  • Kostenersparnis gegenüber teuren Gerichtsverfahren!

Nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens erfolgt eine konkrete Kostenabrechnung gemäß Schiedsstellen-/Schlichtungsgesetz. Aktuell betragen die Kosten für die Führung des Schiedsverfahrens 25 Euro, bei Abschluss eines Vergleichs kommen noch einmal 25 Euro sowie Porto- und Kopierkosten hinzu.