Satzung über den Besuch von Kindertageseinrichtungen der Stadt Landsberg (Fassung vom 25.01.2018)

Auf der Grundlage der §§ 6 und 8 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA), i.d.F. der Bekanntmachung vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) und des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz –KiFöG LSA) vom 23.01.2013 (GVBl. LSA S. 38) in der jeweils gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Landsberg in seiner öffentlichen Sitzung am 25.01.2018 folgende Satzung beschlossen (Beschluss-Nr. 362/01/18):

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Die Stadt Landsberg unterhält als uneigennützige öffentliche Einrichtungen nachstehend benannte Tageseinrichtungen, durch deren Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis entsteht:

 

Ortsteil  Einrichtung Anschrift
Landsberg Kita „Pusteblume“  Leipziger Straße 11
  Hort an der Grundschule Landsberg Hillerstraße 8
Gollma Kita „Spatzennest“   Alte Delitzscher Straße 5
Gütz Kita „Wirbelwind“ Am Landrain 1
Lohnsdorf  Kita „Pfiffikus“ Landsberger Straße 5
Queis Kita „Sonnenkäfer I“ Kindergartenweg 7
Klepzig Kita/Hort „Sonnenkäfer II“ Zwebendorfer Straße 10
Reußen

Kita „Reußener Knirpsenland“ 

Neue Bahnhofstraße 16a
Hohenthurm Kita „Schnatterinchen“ Franz-Dietze-Straße 16
  Hort Hohenthurm Alte Schulstraße 2
Peißen Kita „Wonneproppen“ Lindenring 6/Am Gewölbe 5
Plößnitz Kita „Froschkönig“ Kreisstraße 4
Oppin Kita „Zwergenhausen“ Alte Hauptstraße 17a
Niemberg Kita „Regenbogenland“ Alte Zollstraße 13
  Hort Niemberg Alte Zollstraße 27
Schwerz Kita „Zwergenland“ Hoffmannplatz 6
Petersdorf Kita „Schlossgeister“  Schlosshof 1

 

§ 2 Gemeinnütziger Zweck

Die Stadt als Träger der Kindertageseinrichtungen ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel der Kindertageseinrichtungen werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Stadt Landsberg erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Tageseinrichtungen.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Sollte eine oder mehrere Tageseinrichtung/en aufgelöst werden, fällt das
Vermögen der Tageseinrichtung/en an die Stadt Landsberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Die Stadt erhält bei Auflösung der Tageseinrichtung/en oder Wegfall steuerbegünstigender Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

 

§ 3 Aufgaben

Die Kindertageseinrichtungen der Stadt Landsberg haben die Aufgabe, die ganzheitliche Entwicklung jedes Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern. Sie verstehen sich als familienbegleitende Einrichtungen. Die Betreuung, Bildung und Erziehung der Kinder ist deshalb ein Angebot, welches sich an pädagogischen und organisatorischen Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientiert.
Der Hort ist eine Einrichtung, die die Beziehung von Schule und Elternhaus, sowie die Erziehung in der Familie unterstützt und ergänzt. Unter Aufsicht werden den Hortkindern im Hort räumliche und zeitliche Gelegenheiten gegeben, ihre Hausaufgaben zu erledigen. Für Vollständigkeit und Richtigkeit der Hausaufgaben sind die Eltern zuständig.
Weiteres zur Umsetzung des Erziehungs- und Bildungsauftrages sowie des Bildungsprogramms ergibt sich aus der jeweiligen Konzeption der Tageseinrichtung.
 

§ 4 Betreuungsanspruch

Die Kindertageseinrichtungen stehen im Rahmen der gültigen Betriebserlaubnis grundsätzlich allen Kindern, die ihren Wohnsitz in der Stadt Landsberg haben, bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang offen.
Ein ganztätiger Platz umfasst für Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht bis zu zehn Stunden je Betreuungstag oder bis zu 50 Wochenstunden. Für Schulkinder umfasst ein ganztägiger Platz von sechs Stunden je Schultag; während den Schulferien gilt Satz 1 entsprechend.
Ein Halbtagsplatz bei täglich 5 Stunden Betreuungszeit kann in der Zeit von 7:00 Uhr bis 12:00 Uhr in Anspruch genommen werden, da nur so gewährleistet werden kann, dass für das Kind der vom Gesetzgeber gewollte Bildungsauftrag erfüllt werden kann.
In begründeten Ausnahmefällen kann beim Träger der Einrichtungen eine abweichende Betreuungszeit beantragt werden.

Von der Versetzung in den 7. Schuljahrgang bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres hat jedes Kind, dass seinen Wohnsitz in der Stadt Landsberg hat, Anspruch auf Förderung und Betreuung in einer Tageseinrichtung soweit freie Plätze vorhanden sind.
Der Rechtsanspruch ist erfüllt, wenn ein Platz in einer Tageseinrichtung innerhalb des Stadtgebietes angeboten wird.
Wird die Betreuung eines Kindes über die vereinbarte Betreuungszeit und über die Regelöffnungszeit in der Kindertageseinrichtung notwendig, wird für jede angefangene halbe Stunde eine zusätzliche Gebühr erhoben. Die Höhe ergibt sich aus der jeweils geltenden Fassung der Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Landsberg. Die Entscheidung erfolgt nach Prüfung der Sachlage und pflichtgemäßen Ermessen. Darüber hinaus sind sämtliche hierdurch anfallenden Kosten von den Eltern zu tragen.
 

§ 5 Anmeldung, Abmeldung, Ausschluss

Die Eltern haben das Recht ab der Geburt des Kindes den Betreuungsbedarf in einer Tageseinrichtung bei der Stadt Landsberg anzumelden. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in einer bestimmten Tageseinrichtung besteht nicht.
Die Kinder werden auf schriftlichen Antrag der Eltern/Sorgeberechtigten in der Kindertageseinrichtung aufgenommen, soweit die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind, keine gesundheitlichen Gründe der Aufnahme entgegenstehen und die personellen und sächlichen Voraussetzungen der Einrichtung es zulassen.
Die Tageseinrichtungen können entsprechend ihrer Betriebserlaubnis und den freien Plätzen wie folgt Kinder aufnehmen:

   

Landsberg - Kita „Pusteblume“ - von 0 Jahren bis zum Schuleintritt 

Gollma - Kita „Spatzennest“ - von 0 Jahren bis zum Schuleintritt 

Gütz - Kita „Wirbelwind“ - von 0 Jahren bis zum Schuleintritt 

Lohnsdorf - Kita „Pfiffikus“ - von 0 Jahren bis zum Schuleintritt 

Queis - Kita „Sonnenkäfer I“ - von 0 Jahren bis zum Schuleintritt 

Klepzig - Kita „Sonnenkäfer II“ - von 3 Jahren bis zum Schuleintritt

Reußen - Kita „Reußener - von 0 Jahren bis zum Schuleintritt       
Reußen - Knirpsenland“                  

Hohenthurm - Kita „Schnatterinchen“ - von 0 Jahren bis zum Schuleintritt 

Peißen - Kita „Wonneproppen“ - von 0 Jahren bis zum Schuleintritt 

Plößnitz - Kita „Froschkönig“ - von 0 Jahren bis zum Schuleintritt 

Oppin - Kita „Zwergenhausen“ - von 0 Jahren bis zum Schuleintritt 

Niemberg - Kita „Regenbogenland“ - von 0 Jahren bis zum Schuleintritt 

Schwerz - Kita „Zwergenland“ - von 0 Jahren bis zum Schuleintritt 

Petersdorf - Kita „Schlossgeister“ - von 0 Jahren bis zum Schuleintritt

Hort Landsberg - vom Schuleintritt bis zu Versetzung in den 7. Schuljahrgang

Hort Hohenthurm - vom Schuleintritt bis zu Versetzung in den 7. Schuljahrgang

Hort Niemberg - vom Schuleintritt bis zu Versetzung in den 7. Schuljahrgang

Hort Klepzig - vom Schuleintritt bis zu Versetzung in den 7. Schuljahrgang

Abweichend zu Abs. 1 muss für eine Hortbetreuung in der Regel die Anmeldung spätestens zur Schulanmeldung bzw. zum Schulhalbjahr für das kommende Jahr vorgenommen werden. Ausnahmen sind nach vorhandener Platzkapazität in der Regel möglich. Für eine befristete Hortbetreuung in den Schulferien muss die Anmeldung spätestens bis zum 2. Monat vor den jeweiligen Schulferien erfolgen.
Vor der Erstaufnahme eines Kindes in einer Tageseinrichtung müssen die Eltern folgende Unterlagen beibringen:
Eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung des Kindes, die nicht älter als eine Woche sein darf
Ein unterzeichneten Betreuungsvertrag
Negativbescheinigung wenn nur ein Elternteil das Sorgerecht besitzt
Eine Abmeldung des Kindes durch die Eltern aus der Kindertageseinrichtung kann frühestens zum Ende des Folgemonats erfolgen, wenn nicht wichtige Gründe geltend gemacht werden. Diese Regelung betrifft nicht den Übergang von der Krippe in den Kindergarten. Eine Abmeldung aus dem Kindergarten auf Grund des Wechsels in die Schule erfolgt nicht automatisch. Das Gleiche gilt bei der Hortbetreuung anlässlich des Schulwechsels.
Fehlt das Kind länger als einen vollen Kalendermonat unentschuldigt, gilt es mit dem ersten Tag des darauf folgenden Monats vom Kindertageseinrichtungsbesuch als abgemeldet. Eine weitere Betreuung des Kindes kann nur nach Maßgabe des Abs. 1 erfolgen.
Die Stadt Landsberg hat das Recht das Betreuungsverhältnis zum Ende des jeweiligen laufenden Monats aus folgendem wichtigen Grund zu beenden:
a) Bei einem Rückstand der Betreuungsgebühr von mehr als zwei Monaten, beendet der Träger nach erfolgter Anhörung der Eltern das Betreuungsverhältnis zum Ende des laufenden Monats.

Die Stadt Landsberg ist außerdem berechtigt, Kindern aus anderen Kommunen den Betreuungsplatz zu kündigen, wenn durch die Belegung von Plätzen durch Fremdkinder die Aufnahme ortsansässiger Kinder aus Kapazitätsgründen nicht mehr möglich ist. Hier gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten.
 

§ 6 Öffnungs- und Schließzeiten

Die Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippe und Kindergarten) der Stadt Landsberg stehen allen aufgenommenen Kindern montags bis freitags – außer an gesetzlichen Feiertagen- von 6:00 bis 17:00 Uhr zur Verfügung. Bis zum Zeitpunkt der Schließung der Kindertageseinrichtungen, hat die Abholung des Kindes bzw. der Kinder aus der Einrichtung zu erfolgen.
Die Horte halten ein Betreuungsangebot schultäglich bis zu 6 Stunden (30 Wochenstunden) in der Zeit von 6:00 Uhr bis 17:30 Uhr sowie bei Ferienbetreuung von bis zu 10 Stunden vor.
Für die Erfüllung des gesetzlichen Betreuungsanspruches gemäß § 3 Abs. 3 KiFöG erfolgt die Betreuung im Umfang von mindestens 6 Stunden schultäglich (30 Wochenstunden) grundsätzlich im Zeitraum vor der Öffnung der Grundschule bis zum Beginn des Unterrichts bzw. ab Schließung der Grundschule im Rahmen der Öffnungszeit des Hortes.

In den Schulferien haben diese Einrichtungen durchgängig von 6:00 Uhr bis 17:30 Uhr geöffnet.

Aus betriebsorganisatorischen Gründen können Kindertageseinrichtungen im laufenden Jahr bis zu 3 Wochen geschlossen werden. Der Schließungszeitraum wird mit Zustimmung des Kuratoriums festgelegt und den Eltern rechtzeitig, in der Regel im Oktober des laufenden Jahres für das Folgejahr durch Aushang bekannt gegeben. Die Bekanntmachung der Betriebsferien bzw. Brückentagen erfolgt auch über das Amtsblatt der Stadt Landsberg.
Sollte der Bedarf für eine notwendige Betreuung des Kindes während der Schließzeiten bestehen, so ist auf schriftlichen Antrag der Eltern eine entsprechende Betreuungsmöglichkeit durch den Träger zu gewährleisten. Der Bedarf ist spätestens 4 Monate vor der jeweiligen Schließzeit anzumelden.

 

Als ständige Schließzeiten werden festgelegt:
Brückentag am Freitag nach Christi Himmelfahrt
vom 24.12.-31.12.
 

Kinder haben ein Recht auf Urlaub in der Familie. Deshalb sollte jedes Kind für 2 volle Wochen pro Jahr die Einrichtung nicht besuchen.
 

§ 7 Aufsicht

 

Die Aufsichtspflicht in der Kindertageseinrichtung  ist beschränkt auf die laut Betreuungsvertrag zu betreuenden Kinder und beginnt mit der Übergabe des Kindes an den Erzieher bzw. die Erzieherin und endet mit der Übernahme des Kindes durch die Eltern oder eines im Betreuungsvertrag festgelegten Abholberechtigten. Abweichend hiervon beginnt die Aufsichtspflicht im Hort mit Betreten des Hortes durch das Kind und endet mit dem Verlassen des Hortes durch das Kind.
Die Aufsicht auf dem Weg zur und von den Kindertageseinrichtung obliegt den Eltern bzw. den Abholberechtigten. Das Kind wird grundsätzlich nur an die Eltern bzw. den Abholberechtigten herausgegeben. Kinder, die sich im letzten Jahr vor der Einschulung befinden, dürfen die Tageseinrichtung vorzeitig verlassen bzw. den Heimweg alleine antreten, wenn eine schriftliche Erklärung der Eltern, welche bei der Leitung der Einrichtung abzugeben ist, vorliegt.
Während des Aufenthaltes in der Kindertageseinrichtung, auf dem direkten Weg zur und von der Kindertageseinrichtung sowie bei Veranstaltungen außerhalb der Tageseinrichtung (z. Bsp. Wandertage, Theaterbesuche) sind die Kinder im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unfallversichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Kinder und Schüler die einen gültigen Betreuungsvertrag haben.
Der Träger versichert auf seine Kosten alle Kinder gegen Sachschäden. Eine weitergehende Haftung der Stadt Landsberg (z.Bsp. für verloren gegangene, defekte Wertsachen, Kleidung und Spielzeug) ist ausgeschlossen.
Die Hausordnung der jeweiligen Tageseinrichtung ist für alle Nutzer verbindlich.
 

§ 8 Verfahrensweise bei Nichtabholung eines Kindes

 

Sollte ein Kind nicht bis zum Ablauf der in der Erklärung der Eltern vereinbarten Betreuungszeit abgeholt worden sein, versucht der Erzieher bzw. die Erzieherin, dieses Kind bei einer vorher benannten abholberechtigten Person (die Erreichbarkeit der abholberechtigten Person(en) ist schriftlich in dem Betreuungsvertrag festzulegen, u.a. Telefonnummer) unterzubringen bzw. um sofortige Abholung des Kindes zu bitten. Die Abholberechtigte hat sich auf Verlangen durch Personaldokumente auszuweisen. Sollte auch diese Person nicht zu erreichen sein, so wird das zuständige Jugendamt unterrichtet und mit einer Unterbringung des Kindes beauftragt. Die hieraus entstehenden Kosten haben die Eltern zu tragen.

 

§ 9 Mitteilungspflicht der Eltern

Die Eltern sind verpflichtet jede Änderung
der Familienverhältnisse
der Wohnanschrift
der telefonischen Erreichbarkeit
sowie der Krankenkasse
chronische Krankheiten und Allergien
der Leitung der Kindertageseinrichtung schriftlich mitzuteilen.

Für Schäden die in Folge unterlassener Mitteilungen entsprechend Abs. 1 und 2 entstehen, haftet die Stadt Landsberg nicht. Die Eltern stellen die Stadt Landsberg insoweit von jeglichen Kosten frei.
 

§ 10 Verhalten im Krankheitsfall

 

Jede Erkrankung eines Kindes oder Fehlen aus anderen Gründen ist der Leitung der Kindertageseinrichtung unverzüglich mitzuteilen.
Bei bekannt werden von Infektionskrankheiten gemäß § 34 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) des Kindes (z. Bsp. Salmonellen, Hepatitis A etc.) sowie in dessen häuslichen Bereich und sonstigem sozialen Umfeld muss die Leitung der Kindertageseinrichtung sofort hiervon unterrichtet werden, damit geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden können.
Bei Auftreten von Krankheitssymptomen (u.a. Fieber, Durchfall) während der Betreuung des Kindes in der Tageseinrichtung verständigt die Leitung  bzw. die/der Erzieher/in die Eltern und kann die umgehende Abholung des Kindes aus der Einrichtung verlangen.
Die Eltern haben dem Erzieher/ der Erzieherin über eventuelle Erkrankungsanzeichen des Kindes bei der Übergabe in die Einrichtung zu informieren.
Arzneimittel werden nicht in der Einrichtung verabreicht. Eine Ausnahme hiervon sind chronische Krankheiten, wobei die Arzneimittel (Dauermedikament) nur nach ärztlicher Verordnung dem Kind verabreicht werden. Eine aktuelle schriftliche Einverständniserklärung sowie eine Enthaftungserklärung der Personensorgeberechtigten muss vorliegen.
Nach jeder meldepflichtigen Erkrankung eines Kindes ist eine Gesundmeldung gemäß § 34 IfSG vorzulegen. Falls Kosten für diese Bescheinigung anfallen sollten tragen diese die Eltern.
 

§ 11 Verfahren bei Verhaltensauffälligkeiten

 

Bei gravierenden Verhaltensauffälligkeiten eines Kindes ist nach gemeinsamer Beratung mit dem pädagogischen Personal die Leiterin berechtigt, die zuständige Kinderschutzfachkraft für die Tageseinrichtung der Stadt Landsberg und weitere Institutionen und Fachkräfte (u.a. das zuständige Jugendamt und/oder Gesundheitsamt, den behandelnden Kinderarzt) um Hilfe zu bitten.

Diese Ämter bzw. der Kinderarzt wirken gemeinsam mit den Eltern sowie der Kindertageseinrichtung zum Wohle des Kindes zusammen und leiten bei Erfordernis weitere Maßnahmen ein.

 

§ 12 Essenbereitstellung

 

Die Stadt Landsberg sichert auf Wunsch der Eltern die Bereitstellung einer kindgerechten Mahlzeit ab. Eine Auswahl der Anbieter nimmt die Leitung der Tageseinrichtung im Einvernehmen mit dem Kuratorium und dem Träger vor.
Die Horte sind davon ausgenommen.

Ein entsprechender Vertrag wird direkt zwischen den Eltern und dem Speiseanbieter abgeschlossen.
 

§ 13 Kostenbeiträge

Die Höhe der zu zahlenden Gebühren richtet sich nach der Kostenbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen der Stadt Landsberg in der jeweils gültigen Fassung.
Bei Erhöhung der Betreuungszeit innerhalb eines Monats ändert sich die Höhe des Kostenbeitrages ab dem 1. des laufenden Monats.
Bei Reduzierung der Betreuungszeit innerhalb eines Monats ändert sich die Höhe des Kostenbeitrages ab dem 1. des folgenden Monats.
Beim Fehlen des Kindes sind die Kostenbeiträge in voller Höhe weiterzuzahlen, da der Einrichtungsplatz dem Kind während seiner Abwesenheit erhalten bleibt. Gleiches gilt auch für die befristete Schließung.
Ausnahme hierfür sind die Beiträge für die Fremdkinder. Hier wird der Kostenbeitrag von der jeweiligen Wohnsitzgemeinde erhoben bzw. gelten entsprechende Vereinbarungen mit den Wohnsitzgemeinden.
 

§ 14 Sprachliche Gleichstellung

 

Zu den Personen, welche in dieser Satzung mit dem Wort Eltern bezeichnet werden, zählen:

leibliche Eltern
Adoptiveltern
und sonstige sorgeberechtigte Personen, wie z.B. Pflegeeltern, wenn dies so von der jeweils zuständigen Stelle bestimmt wurde und nachgewiesen werden kann.
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

 

§ 15 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt zum 01.04.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.08.2013 außer Kraft.

 

 

Landsberg, den 26.01.2018

 

 

gez. K.-J. Zander
Beauftragter des Landkreises Saalekreis
für den Bürgermeister der Stadt Landsberg

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