Satzung über den Besuch von Kindertageseinrichtungen der Stadt Landsberg (alte Fassung vom 27.06.2013)

Auf Grund der §§ 4, 6, 8 und 44 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.09.2009 (GVBl. LSA S. 383) in der derzeit gültigen Fassung und des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz – KiFöG) vom 23.01.2013 (GVBl. LSA S. 38) in der derzeit gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Landsberg in seiner Sitzung am 27.06.2013 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

(1) Die Kindertageseinrichtungen werden von der Stadt Landsberg als öffentliche Einrichtungen unterhalten. Für den Besuch der Kindertageseinrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe der Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Landsberg in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

(2) Der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Betreuungsverhältnis kann unter Einhaltung einer angemessenen Frist durch die Stadt Landsberg gekündigt werden.

§ 2 – Sozialpädagogische Aufgaben

Die Kindertageseinrichtungen der Stadt Landsberg haben die Aufgabe, die ganzheitliche Entwicklung jedes Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern. Sie verstehen sich als familienbegleitende Einrichtungen. Die Betreuung, Bildung und Erziehung der Kinder ist deshalb ein Angebot, welches sich an pädagogischen und organisatorischen Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientiert. Hierzu werden in der jeweiligen Kindertageseinrichtung spezifische Konzepte durch die Pädagoginnen und Eltern erarbeitet. Die Kindertageseinrichtung (Hort) ist eine Einrichtung, die die Beziehung von Schule und Elternhaus, sowie die Erziehung in der Familie unterstützt und ergänzt. Unter fachlicher Aufsicht können sich hier die Kinder nach ihren Bedürfnissen und Interessen beschäftigen, kreativ arbeiten und ihre Freizeit sinnvoll gestalten. Durch entsprechende Bildungsangebote werden die körperliche, geistige und emotionale Weiterentwicklung des Kindes angestrebt. Darüber hinaus ist eine Vervollkommnung der Fähigkeiten des Kindes zu selbständigem Denken und Handeln sowie zu gewaltfreier Konfliktbewältigung anzuregen. Beim Weg zwischen Schule und Hort können die Schüler begleitet und beaufsichtigt werden. Die dafür erforderlichen Abstimmungen sind zwischen Schulleitung und Hortleitung durchzuführen.

§ 3 – Zweck der Kindertageseinrichtung

(1) Die Kindertageseinrichtungen sind selbstlos tätig, sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Kindertageseinrichtungen werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Der Träger der Kindertageseinrichtungen erhält keine Zuwendung aus Mitteln der Kindertageseinrichtungen. Es wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.

(2) Die Kindertageseinrichtungen der Stadt Landsberg sind ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) und werden fortfolgend BgA genannt. Der BgA verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des BgA ist die Förderung der Jugendhilfe gemäß § 52 Abs.2 Nr. 4 Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung der Kindertageseinrichtungen.

(3) Der BgA erhält bei seiner Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als seine eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen zurück.

§ 4 – Anspruch auf Kinderbetreuung

(1) Jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt hat bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang Anspruch auf einen ganztägigen Platz in einer Tageseinrichtung. Ein Ganztagsanspruch beginnt bei einer Betreuungszeit von 8 Stunden täglich. Gleichzeitig beträgt die maximale Betreuungszeit 10 Stunden täglich.

(2) Von der Versetzung in den 7. Schuljahrgang bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres hat jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt Anspruch auf Förderung und Betreuung in einer Tageseinrichtung, soweit Plätze vorhanden sind.

(3) Die Eltern sind bei Neuaufnahme eines Kindes verpflichtet, schriftlich, regelmäßig jede Änderung der Verhältnisse (der Familienverhältnisse, der Wohnanschrift, der Telefonnummer etc.) anzuzeigen.

§ 5 – Besuch der Kindertageseinrichtung

(1) Die Kindertageseinrichtungen der Stadt Landsberg stehen allen, gemäß Betriebserlaubnis, aufgenommenen Kindern werktags (ausgenommen Sonnabend) während der Öffnungszeiten – vorbehaltlich etwaiger Betriebsferien – zur Verfügung. Die diesbezüglichen Einzelheiten ergeben sich insbesondere aus den nachfolgenden Bestimmungen dieser Satzung.

(2) Die Stadt Landsberg sichert gemäß § 5 Absatz 5 KiFöG LSA auf Wunsch der Eltern die die tägliche Bereitstellung einer kindesgerechten Mittagsmahlzeit für die aufgenommenen Kinder ab. Die Stadt Landsberg stellt die räumlichen, technischen und personellen Grundlagen zur Ausgabe und Einnahme von Einlieferungsessen der Mahlzeiten je nach Modalität des Essenanbieters zur Verfügung. Darüber werden die Eltern bei Aufnahme des Kindes informiert.

§ 6 – Betriebsferien / Brückentage

(1) Aus betriebsorganisatorischen Gründen können Kindertageseinrichtungen im laufenden Jahr geschlossen werden. Der Schließzeitraum wird mit Zustimmung des Kuratoriums festgelegt und den Eltern rechtzeitig, in der Regel im Oktober des laufenden Jahres für das Folgejahr bekannt gegeben.

(2) Im Stadtgebiet wird bei Bedarf ein Ausweichplatz sichergestellt. Die Bekanntmachung der Betriebsferien und Brückentage erfolgt durch das Amtsblatt der Stadt Landsberg, dem "Landsberger Echo".

§ 7 – Leistungen

(1) Die Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippe und Kindergarten) der Stadt Landsberg öffnen grundsätzlich frühestens um 6:00 Uhr und schließen spätestens um 17:00 Uhr. Bis zum Zeitpunkt der Schließung der Kindertagesstätten, hat die Abholung des Kindes bzw. der Kinder aus der Einrichtung zu erfolgen.

(2) Die Kindertageseinrichtung (Hort Landsberg) ist von 6:00 Uhr – 7:45 Uhr (Frühhort) und von 12:45 Uhr – 17:30 Uhr (Späthort) geöffnet. Die Kindertageseinrichtung (Hort Hohenthurm) ist von 6:00 Uhr – 8:00 Uhr (Frühhort) und von 13:00 Uhr – 17:30 Uhr (Späthort) geöffnet. Die Kindertageseinrichtung (Hort Klepzig) ist durchgängig von 6:00 Uhr – 17:30 Uhr geöffnet. Die Kindertageseinrichtung (Hort Niemberg) ist von 6:00 Uhr – 7:15 Uhr (Frühhort) und von 12:45 Uhr – 17:30 Uhr (Späthort) geöffnet. Dabei werden das Wohl der Kinder und die Belange der Erziehungsberechtigten ebenso berücksichtigt, wie der örtliche Bedarf und die Möglichkeiten der Einrichtungen, dasselbe gilt für den Öffnungsbedarf in den Schulferien. Hier werden die Kindertageseinrichtung (Horte Landsberg, Hohenthurm, Niemberg und Klepzig) durchgängig von 6:00 Uhr bis 17:30 Uhr geöffnet sein.

(3) Die Kindertageseinrichtungen der Stadt Landsberg bieten Vollzeit- und Teilzeitplätze an. Ein Vollzeitplatz umfasst ein regelmäßiges Betreuungsangebot für das Kind von maximal 10 Stunden je Betreuungstag.

(4) Die Leitung spricht mit den Eltern die tägliche Aufenthaltsdauer des Kindes unter Berücksichtigung seiner individuellen Besonderheiten und psychischen Belastbarkeit ab (Regelbetreuung). Die Dauer der Regelbetreuung ist in der Betreuungsvereinbarung festzuhalten. Sie kann nur im Rahmen der Öffnungszeiten der jeweiligen Einrichtung festgelegt werden. Die festgelegte Dauer der Regelbetreuung ist grundsätzlich bindend und für die jeweiligen Kindertageseinrichtungen zur Personalbedarfsplanung zwingend erforderlich. Ausnahmen sind mit der Leitung der jeweiligen Kindertagesstätte abzusprechen.

Abschnitt A:
Förderung und Betreuung für Kinder bis zum Schuleintritt

Betreuungszeitstufe I (5 Stunden täglich)

Durch die Eltern wird für ihr Kind eine Betreuungszeit von 5 Stunden täglich vereinbart. Für diese Betreuungszeitstufe erfolgt die Betreuung täglich, grundsätzlich im Zeitraum von der Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung bis 12:00 Uhr. Es ist eine Betreuungszeit mit dem jeweiligen Betreuungsbeginn und Betreuungsende anzugeben.

Betreuungszeitstufe II (6 Stunden täglich)

Durch die Eltern wird für ihr Kind eine Betreuungszeit von 6 Stunden täglich vereinbart. Es ist eine Betreuungszeit mit dem jeweiligen Betreuungsbeginn und Betreuungsende anzugeben.


Betreuungszeitstufe III (7 Stunden täglich)

Durch die Eltern wird für ihr Kind eine Betreuungszeit von 7 Stunden täglich vereinbart. Es ist eine Betreuungszeit mit dem jeweiligen Betreuungsbeginn und Betreuungsende anzugeben.

Betreuungszeitstufe IV (8 Stunden täglich)

Durch die Eltern wird für ihr Kind eine Betreuungszeit von 8 Stunden täglich vereinbart. Es ist eine Betreuungszeit mit dem jeweiligen Betreuungsbeginn und Betreuungsende anzugeben.

Betreuungszeitstufe V (9 Stunden täglich)

Durch die Eltern wird für ihr Kind eine Betreuungszeit von 9 Stunden täglich vereinbart. Es ist eine Betreuungszeit mit dem jeweiligen Betreuungsbeginn und Betreuungsende anzugeben.

Betreuungszeitstufe VI (10 Stunden täglich)

Durch die Eltern wird für ihr Kind eine Betreuungszeit von 10 Stunden täglich vereinbart. Es ist eine Betreuungszeit mit dem jeweiligen Betreuungsbeginn und Betreuungsende anzugeben.

Abschnitt B:
Betreuung von Schulkindern (Förderung und Betreuung für Kinder vom Schuleintritt bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang) Betreuungsstufe VII (je nach Regelöffnungszeit des jeweiligen Hortes schultäglich)

Für die Erfüllung des gesetzlichen Betreuungsanspruchs gemäß § 3 Absatz 3 KiFöG LSA umfasst ein ganztägiger Platz ein Förderungs- und Betreuungsangebot von 6 Stunden je Schultag grundsätzlich im Zeitraum vor der Öffnung der Grundschule bis zum Beginn des Unterrichts bzw. ab Schließung der Grundschule im Rahmen der Öffnungszeiten des Hortes, sowie im Rahmen der Ferienöffnungszeiten. Während der Schulferien gilt § 7 Abschnitt A Betreuungszeitstufe VI dieser Satzung entsprechend.

Betreuungsstufe VIII (nur Ferienbetreuung)

Für Kinder mit einem Anspruch auf Hortbetreuung, die jedoch diese Betreuung ausschließlich in den Schulferien benötigen, besteht die Möglichkeit, Ferienspiele zu besuchen. Die zu entrichtende Gebühren richten sich nach der dafür in der geltenden Gebührensatzung festgelegten Höhe. Die Anmeldung soll bis spätestens 3 Monate vor dem jeweiligen Ferienbeginn erfolgen, danach erfolgende Anmeldungen werden im Rahmen verfügbarer Kapazitäten berücksichtigt.

(5) Wird die Betreuung eines Kindes über die vereinbarte Betreuungszeit, über die Regelöffnungszeit und die Teilzeitbetreuung in der Kindertageseinrichtung hinaus notwendig, wird für jede angefangene halbe Stunde eine zusätzliche Gebühr erhoben. Die Höhe ergibt sich aus der jeweils gültigen Fassung der Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Landsberg. In begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich. Die Entscheidung erfolgt nach Prüfung der Sachlage und pflichtgemäßem Ermessen. Darüber hinaus sind sämtliche hierdurch anfallenden Kosten von den Eltern zu tragen.

§ 8 – An- und Abmeldung

(1) Die Eltern haben ein Recht auf laufende Anmeldung ihrer Kinder in den Kindertageseinrichtungen.

(2) Eine Abmeldung des Kindes durch die Eltern aus der Kindertageseinrichtung kann frühestens zum Ende des Folgemonats erfolgen, wenn nicht wichtige Gründe geltend gemacht werden. Diese Regelung betrifft nicht den Übergang von der Krippe in den Kindergarten.

(3) Für eine Hortbetreuung muss in der Regel die Anmeldung spätestens zur Schulanmeldung bzw. zum Schulhalbjahr für das kommende Schuljahr vorgenommen werden. Ausnahmen sind nach vorhandener Platzkapazität in der Regel möglich. Für eine befristete Hortbetreuung in den Schulferien muss die Anmeldung spätestens bis zum 3. Monat der jeweiligen Schulferien erfolgen.

(4) Bei Nichtinanspruchnahme des Kindertageseinrichtungsplatzes hat unverzüglich innerhalb von einem Monat eine Abmeldung bei der Leiterin der Einrichtung bzw. bei der Stadt Landsberg zu erfolgen.

(5) Geraten Eltern in Verzug mit der Zahlung der Benutzungsgebühr, bestimmt die Stadt Landsberg eine angemessene Nachfrist. Nach Ablauf dieser Nachfrist, spätestens nach dem 2. Monat (eine Verkürzung der Ausschlussfrist ist in begründeten Einzelfällen bzw. im Wiederholungsfall möglich) rückständiger Zahlungen kann das betreffende Kind von dem Besuch in der Kindertageseinrichtung durch Kündigung des Betreuungsvertrages durch die Stadt Landsberg ausgeschlossen werden.

§ 9 – Mitteilungen

(1) Zur Sicherstellung einer kurzfristigen Kontaktaufnahme, insbesondere in Notfällen, ist jede Änderung der Familienverhältnisse, der Wohnanschrift, der Telefonnummer, des Arbeitsplatzes sowie der Krankenkasse der Leitung der Kindertageseinrichtung bzw. der Stadt Landsberg unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(2) Für Schäden die in Folge unterlassener Mitteilungen entstehen, haftet die Stadt Landsberg nicht. Die Eltern stellen die Stadt Landsberg insoweit von jeglichen Kosten frei.

§ 10 – Fehlen eines Kindes

Bei Erkrankung eines Kindes oder Fehlen aus anderen Gründen ist die Leitung in der Kindertageseinrichtung unverzüglich, je nach individueller Regelung in der Kindertageseinrichtung, zu verständigen. Fehlt das Kind länger als einen vollen Kalendermonat unentschuldigt, gilt es mit dem ersten Tag des darauf folgenden Monats vom Kindertageseinrichtungsbesuch als abgemeldet. Eine weitere Betreuung des Kindes kann nur nach Maßgabe des § 8 dieser Satzung erfolgen.

§ 11 – Aufsicht und Versicherung

(1) Die Aufsichtspflicht in der Kindertageseinrichtung beginnt mit der Übergabe des Kindes an den Erzieher bzw. die Erzieherin und endet mit der Übernahme des Kindes durch die Eltern oder einer durch diese beauftragte Person. Die Aufsichtspflicht im Hort beginnt mit betreten des Hortes durch das Kind und endet mit Verlassen des Hortes durch das Kind.

(2) Die Aufsicht auf dem Weg zur und von der Kindertageseinrichtung obliegt den Eltern. Das Kind wird grundsätzlich nur an die Eltern herausgegeben. Soll das Kind von einer anderen beauftragten Person abgeholt werden, muss in der Kindertageseinrichtung eine schriftliche Vollmacht der Eltern für diese Person vorliegen.

(3) Während des Aufenthaltes in der Kindertageseinrichtung sowie auf dem direkten Weg zur und von der Kindertageseinrichtung sind die Kinder im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unfallversichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Kinder und Schüler die ordnungsgemäß angemeldet sind und für die Eltern Benutzungsgebühren zahlen. Der Umfang des Versicherungsschutzes erstreckt sich auf alle Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Besuch der Kindertageseinrichtung im Zusammenhang stehen (z.B. Schwimmbad- und Theaterbesuche, Wanderungen und Besichtigungen, Tages- oder Mehrtagesfahrten).

(4) Der Träger versichert auf seine Kosten alle Kinder gegen Sachschäden. Eine weitergehende Haftung der Stadt Landsberg (z.B. für Wertsachen, Kleidung und Spielzeug) ist ausgeschlossen.

§ 12 – Aufnahmebedingungen und gesundheitliche Betreuung

(1) Der Antrag auf Erstaufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung ist grundsätzlich von den Eltern zu stellen.

(2) Die Eltern müssen vor Erstaufnahme eines Kindes folgende Unterlagen beibringen:

a) eine Unterzeichnete Betreuungsvereinbarung,
b) die vollständigen Unterlagen und Erklärungen zur Festsetzung der Benutzungsgebühr im Sinne des § 4 der Gebührensatzung für Kindertageseinrichtungen der Stadt Landsberg und
c) eine ärztliche Bescheinigung (nicht älter als 3 Tage, entfällt bei Hortbetreuung) über die gesundheitliche Eignung des Kindes. Demgemäß werden nur Kinder aufgenommen, die ärztlich untersucht und frei von Ungeziefer und Infektionskrankheiten sind.

(3) In Abstimmung mit dem Gesundheitsamt wird für eine begleitende zahnärztliche Untersuchung der in einer Kindertageseinrichtung befindlichen Kinder gesorgt. Hierzu ist vorab die schriftliche Einwilligung der Eltern einzuholen.

(4) Im Falle einer Erkrankung ist durch die Leiterin bei Wiederaufnahme eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Genesung des Kindes in der Kindertageseinrichtung zu fordern.

(5) Für den Wechsel der Kindertageseinrichtung im Einzugsgebiet der Stadt Landsberg sind entsprechende Ummeldeanträge zu stellen. Dabei ist analog der Bedingungen nach § 8 dieser Satzung zu verfahren. Für den Wechsel in eine Kindertageseinrichtung in anderer Trägerschaft gelten die Fristen nach § 8 Absatz 2 dieser Satzung.

§ 13 – Verhalten bei Krankheiten

(1) Bei Bekannt werden von Infektionskrankheiten gemäß § 34 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) des Kindes (z.B. Salmonellen, Hepatitis A, Ruhr) sowie in dessen häuslichen Bereich und sonstigem sozialen Umfeld muss die Leitung der Kindertageseinrichtung sofort hiervon unterrichtet werden, damit geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden können. Die Eltern sind des Weiteren verpflichtet, die Erzieherin am Morgen über eventuell aufgetretene Krankheiten (Fieber, Durchfall) beim Kind zu unterrichten. Die Erzieherin informiert ebenfalls die Eltern bei Unwohlsein des Kindes während des Aufenthaltes in der Einrichtung. Arzneimittel werden nicht verabreicht, eine Ausnahme hiervon sind chronische Krankheiten, wobei die Arzneimittel nur nach ärztlicher Verordnung dem Kind verabreicht werden.

(2) Sind Kinder an Infektionskrankheiten erkrankt, entscheidet der behandelnde Arzt – gegebenenfalls in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt – über den Weiterbesuch bzw. die Wiederaufnahme in der Kindertageseinrichtung. Die Bescheinigung des Arztes ist in der Kindertageseinrichtung unverzüglich vorzulegen.

§ 14 – Kostenbeiträge

Die Höhe der zu zahlenden Gebühren richtet sich nach der Kostenbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen der Stadt Landsberg in der jeweils gültigen Fassung.

§ 15 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.08.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.08.2012 außer Kraft.


Landsberg, den 27.06.2013

O. Heinrich
Bürgermeister

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