Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren im eigenen Wirkungskreis der Stadt Landsberg (Verwaltungskostensatzung)

Auf der Grundlage der §§ 6 und 45 Abs. 3 S. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA 2014, 288) i. V. m. § 4 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. 1996, 405) in der zuletzt geänderten Fassung vom 17. Juni 2016 und der Allgemeinen Gebührenordnung für das Land Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) vom 10. Oktober 2012 (GVBl. 2012, 336) in der zuletzt geänderten Fassung vom 16. Dezember 2016 (GVBl. LSA S. 394) hat der Stadtrat der Stadt Landsberg in seiner Sitzung am 30.11.2017 folgende Satzung beschlossen (Beschluss-Nr.: 345/11/17):

 

§ 1

Allgemeines

Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten (im Nachfolgenden Verwaltungstätigkeiten) im eigenen Wirkungskreis der Stadt Landsberg werden nach dieser Satzung Gebühren und Auslagen (im Nachfolgenden Kosten) erhoben, wenn die Beteiligten hierzu Anlass gegeben haben. Verwaltungstätigkeiten sind auch Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe.
 

Kosten werden auch erhoben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag abgelehnt oder nach Aufnahme der Verwaltungstätigkeit vor der Entscheidung zurückgenommen wird.
 

Die Erhebung von Kosten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
 

§ 2

Höhe der Kosten - Kostentarif

Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostentarif, der Bestandteilt dieser Satzung ist.
 

Auslagen nach § 6 dieser Satzung werden grundsätzlich in der Höhe erhoben, in der sie tatsächlich entstanden sind; in den Fällen des § 6 Abs. 2 lit. h dieser Satzung ist die Höhe der Auslagen anhand des Kostentarifs, der Bestandteil dieser Satzung ist,  zu ermitteln.
 

§ 3

Bemessungsgrundsätze

Ist für den Ansatz von Gebühren durch den Kostentarif ein Rahmen (Mindest- und Höchstsätze) bestimmt, so sind bei der Festsetzung der Gebühren das Maß des Verwaltungsaufwandes sowie der Wert des Gegenstandes zur Zeit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit zu berücksichtigen.
Werden mehrere gebührenpflichtige Verwaltungstätigkeiten nebeneinander vorgenommen, so ist für jede Verwaltungstätigkeit eine Gebühr zu erheben.
 

Wird ein Antrag auf Vornahme einer Verwaltungstätigkeit
ganz oder teilweise abgelehnt oder
zurückgenommen, bevor die Verwaltungstätigkeit beendet ist, so kann die Gebühr bis auf ein Viertel des Betrages ermäßigt werden.
 

Wird ein Antrag werden Unzuständigkeit abgelehnt oder beruht er auf unverschuldeter Unkenntnis, so kann die Gebühr außer Ansatz bleiben.
 

Wird eine zunächst abgelehnte Verwaltungstätigkeit auf einen Rechtsbehelf hin vorgenommen, so wird die für die Ablehnung erhobene Gebühr angerechnet.
 

§ 4

Rechtsbehelfsgebühren

Soweit ein Rechtsbehelf erfolglos bleibt, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Rechtsbehelf  das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war, mindestens jedoch 10,20 €. War für die Verwaltungstätigkeit keine Gebühr festzusetzen, so richtet sich die Gebühr nach Nr. 8.5 des Kostentarifes.
 

Wird dem Rechtsbehelf teilweise stattgegeben oder wird er ganz oder teilweise zurückgenommen, so ermäßigt sich die aus Abs. 1 gegebene Gebühr nach dem Umfang der Abweisung oder der Rücknahme auf höchstens 25 v. H.
 

Wird der Rechtsbehelfsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben oder zurückgenommen, so sind die gezahlten Rechtsbehelfskosten ganz oder teilweise zu erstatten, es sei denn, dass die Aufhebung allein auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben desjenigen beruht, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.
 

§ 5

Gebührenbefreiung

Gebühren werden nicht erhoben für
mündliche Auskünfte, soweit damit kein erheblicher Zeitaufwand verbunden ist.
Zeugnisse und Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten:
Arbeits- und Dienstleistungssachen
Besuch von Schulen
Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern, Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen und privaten Kassen,
Nachweise der Bedürftigkeit
Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten, die die Stundung, Niederschlagung oder den Erlass von Verwaltungskosten betreffen,
Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten, zu denen in Ausübung öffentlicher Gewalt eine andere Behörde im Lande, eine Behörde des Bundes oder die Behörde eines anderen Bundeslandes gegeben hat, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten zur Last zu legen ist,
Maßnahmen der Amtshilfe
 

Von der Erhebung einer Gebühr kann außer den in Abs. 1 genannten Fällen ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.
 

Abs. 1 und 2 werden bei Entscheidungen über Rechtsbehelfe nicht angewendet.
 

§ 6

Auslagen

Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme von Amtshandlungen und sonstigen Verwaltungstätigkeiten Auslagen notwendig, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, so hat der Kostenschuldner sie zu erstatten, dies gilt auch, wenn eine Gebühr nicht entrichtet ist. Auslagen hat der Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind; in diesen Fällen findet ein Ausgleich zwischen den Behörden nur statt, wenn die Auslagen im Einzelfall 25,00 EUR übersteigen. Als Auslagen gelten auch Kosten, die einer am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind, ohne dass sie gegenseitig ausgeglichen werden.
 

Als Auslagen werden insbesondere erhoben:
Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen sowie für die Ladung von Zeugen und Sachverständigen. Wird durch Bedienstete der Stadt Landsberg zugestellt, so werden die für die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde entstehenden Postgebühren erhoben.
Fernschreib- und Telefaxgebühren sowie Gebühren für Ferngespräche,
Kosten für öffentliche Bekanntmachungen,
Zeugen- und Sachverständigengebühren.
bei Dienstgeschäften entstehende Reisekosten,
Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihr Tätigkeit zu zahlen sind,
Kosten für Beförderung oder Verwahrung von Sachen,
Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Abschriften, Durchschriften, Auszügen, Kosten für Fotokopien, Lichtpausen, und Vervielfältigungen nach den im Kostentarif vorgesehenen Sätzen.
 

§ 7

Kostenschuldner

Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
wer zu einer Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben hat,
wer die Kosten durch eine der Stadt Landsberg gegenüber abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
 

Kostenpflichtiger nach § 4 ist derjenige, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.
 

Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner.
 

 

§ 8

Entstehung der Kostenschuld

Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit oder mit der Rücknahme des Antrages.
 

Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags.
 

§ 9

Fälligkeit der Kostenschuld

Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Gemeinde einen anderen Zeitpunkt bestimmt.
 

Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten können von der vorherigen Zahlung der Gebühr oder Auslage oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses abgängig gemacht werden. Soweit der Vorschuss die endgültige Kostenschuld übersteigt, ist er zu erstatten.
 

Gebühren und Auslagen werden im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2015 (GVBl. LSA 2015,  50), in der jeweils geltenden Fassung, vollstreckt.
 

§ 10

Billigkeitsmaßnahmen

Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können entsprechend § 13a KAG LSA ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.

 

§ 11

Anwendung des Verwaltungskostengesetzes

Soweit diese Satzung keine Regelung enthält, finden nach § 4 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) sinngemäß Anwendung.

 

 

§ 12

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Verwaltungskostensatzung vom 27.09.2006 außer Kraft.

 

Landsberg, den 01.12.2017

 

gez. K.-J.Zander
Beauftragter des Landkreises Saalekreis
für den Bürgermeister der Stadt Landsberg

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