Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer im Gebiet der Stadt Landsberg (Spielgerätesteuersatzung)

Aufgrund der §§ 5, 8, 45 und 99 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) hat der Stadtrat der Stadt Landsberg am 30.03.2017 die folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Steuererhebung

 

Die Stadt Landsberg erhebt eine Spielgerätesteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.

 

§ 2 Steuergegenstand

 

Gegenstand der Spielgerätesteuer ist das entgeltliche Betreiben von Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Geräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit in:

Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33i der Gewerbeordnung (GewO)
Gaststätten, Beherbergungsbetrieben, Internetcafes, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an allen anderen jedermann zugänglichen Orten.
 

§ 3 Steuerbefreiung

 

Steuerbefreit sind:

 

Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kinder vorgesehen sind
Geräte, die ausschließlich der Musikwiedergabe dienen
Das Betreiben von Billard- und Dartgeräten.
 

§ 4 Steuerschuldner

 

Steuerschuldner ist der Aufsteller der Geräte oder Automaten. Als Aufsteller gilt auch der Inhaber der Räume oder Grundstücke, in denen die Spielgeräte aufgestellt sind, wenn er unmittelbar an den Einnahmen oder dem Ertrag aus dem Betrieb der Spielgeräte beteiligt ist oder für die Gestattung der Aufstellung ein Entgelt erhält.

 

§ 5 Entstehung/Ende der Steuerpflicht

 

Bei dem Betrieb von Geräten im Sinne des § 2 entsteht die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem das (die) Gerät(e) in Betrieb genommen werden.
 
Im Falle des § 2 endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Betrieb der(s) Geräte(s) eingestellt wird.
 

§ 6 Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuerschuld

 

Im Falle des Betriebes von Geräten im Sinne des § 2 ist der Erhebungszeitraum der Kalendermonat. Die Steuerschuld entsteht jeweils zum Ende des Erhebungszeitraumes.

 

§ 7 Steuererklärung/Steuerfestsetzung

 

Für Geräte mit Gewinnmöglichkeit hat der Steuerschuldner innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Erhebungszeitraumes eine Steuererklärung auf einem von der Stadt Landsberg vorgeschriebenen Vordruck abzugeben. Es handelt sich dabei um eine Steueranmeldung i. S. des § 150 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung. Der Steuerschuldner hat die Steuer selbst zu berechnen.
 
Gibt der Steuerschuldner seine Steuererklärung nicht, nicht rechnerisch richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig ab, so wird die Steuer durch schriftlichen Bescheid von der Stadt festgesetzt. Dabei kann sie von den Möglichkeiten der Schätzung der Bemessungsgrundlage und der Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach den Vorschriften der Abgabenordnung Gebrauch machen.
 

§ 8 Festsetzung/Fälligkeit der Steuer

 

Für Geräte mit Gewinnmöglichkeit ist die Steuer mit Abgabe der Steueranmeldung, spätestens jedoch mit Ablauf von 10 Tagen nach Ablauf des Erhebungszeitraumes fällig. Kommt der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung zur Anmeldung der Steuer im Sinne des § 7 Abs. 1 nicht nach oder wird die Steuer gemäß § 7 Abs. 2 durch schriftlichen Bescheid festgesetzt, ist die Steuer 10 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
 
Für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit wird die Steuer durch die Stadt Landsberg durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Dieser gilt bis zum Beginn des Zeitraumes, für den ein neuer Bescheid erteilt wird, fort. Die Steuer ist jeweils am 10. des auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonats fällig.
 
In den von Abs. 1 und 2 nicht erfaßten Fällen ist die Steuer 1 Monat nach Bekanntgabe des Steuerfestsetzungsbescheides durch die Stadt fällig.
 

§ 9 Steuermaßstab

 

Bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit ist Bemessungsgrundlage das Einspielergebnis.
 
Als Einspielergebnis gilt bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicherem Zählwerk die Bruttokasse. Sie errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse inklusive der Veränderungen der Röhreninhalte, abzüglich Nachfüllungen, Falschgeld und Fehlgeld.
 
Die Spielgerätesteuer bemisst sich für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit nach der Anzahl der aufgestellten Geräte.
 
Hat ein Spielgerät mehrere Spiel-, Geschicklichkeits- oder Unterhaltungseinrichtungen, die unabhängig voneinander und zeitgleich ganz oder teilweise nebeneinander entgeltpflichtig bespielt werden können, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Spielgerät.
 
Der Steuerschuldner hat alle Unterlagen, aus denen die Bemessungsgrundlagen hervorgehen, entsprechend den Bestimmungen des § 147 AO aufzubewahren
 

§ 10 Steuersätze

 

Für Geräte mit Gewinnmöglichkeit beträgt der Steuersatz im Kalendermonat 12 v. H. des Einspielergebnisses.

 

Für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit beträgt der Steuersatz je angefangenen Kalendermonat und Gerät für:

die in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33i der Gewerbeordnung aufgestellt sind                                        5,00 Euro
 
die in Gaststätten, Beherbergungsbetrieben, Internetcafes, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an allen anderen jedermann zugänglichen Orten aufgestellt sind                                                                       5,00 Euro
 

§ 11 Ermittlung der Steuer

 

Die gemäß § 7 vom Steuerschuldner zu berechnende Spielgerätesteuer ist für jedes Gerät gesondert zu ermitteln. Sofern bei einem Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit innerhalb eines Erhebungszeitraumes ein negatives Einspielergebnis erzielt wird, kann dieses negative Einspielergebnis mit positiven desselben Monats verrechnet werden.  

 

§ 12 Meldepflichten

 

Bei dem Betrieb von Geräten im Sinne des § 2 hat der Steuerschuldner innerhalb von 1 Woche nach Inbetriebnahme der Geräte eine Steuererklärung abzugeben, in der Art, Anzahl und Aufstellungsort der Geräte angegeben sind.

Als Inbetriebnahme gilt die erste Aufstellung des Gerätes, wenn der Stadt entgegenstehende Umstände nicht mitgeteilt worden sind. Die Erklärung gilt für die gesamte Betriebszeit des Gerätes. Sie gilt auch im Falle des Austausches eines Gerätes, sofern an dessen Stelle ein gleichartiges Gerät tritt. Die Außerbetriebnahme eines angemeldeten Gerätes im Sinne dieser Vorschrift ist der Stadt innerhalb 1 Woche zu melden. Anderenfalls gilt als Tag der Außerbetriebnahme frühestens der Tag der Erklärung.

 

§ 13 Sicherheitsleistung

 

Die Stadt kann die Leistung einer Sicherheit in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld verlangen, wenn die Durchsetzung des Steueranspruchs gefährdet erscheint.

 

§ 14 Billigkeitsmaßnahmen

 

Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können unter den in § 13 a KAG-LSA genannten Voraussetzungen ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden.

 

§ 15 Ordnungswidrigkeiten

 

Verstöße gegen § 12 sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 16 Abs. 2 KAG-LSA und können mit einem Bußgeld geahndet werden.

 

§ 16 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am  01.06.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Fassung vom 29.10.2010 außer Kraft.

 

Landsberg, 04.04.2017

 

gez. K.-J. Zander                                                                                          - Siegel -
Beauftragter des Landkreises Saalekreis
für den Bürgermeister der Stadt Landsberg

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