Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer

Aufgrund §§ 4, 6, 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 5. Oktober 1993 (GVBl. S. 568), zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes über die gleichzeitige Durchführung von Kommunalwahlen und staatlicher Wahlen vom 17.11.1998 (GVBl. S. 460) und aufgrund der §§ 2, 3 des Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. S 406), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des KAG vom 16.04.1999 (GVBl. S. 150) in den jeweils geltenden Fassungen hat der Stadtrat Landsberg in seiner Sitzung am 07.12.2011 die folgende Satzung beschlossen:

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Landsberg

§ 1 Steuergegenstand

(1) Die Stadt Landsberg erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung.

(2) Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden, durch natürliche Personen im Gemeindegebiet.

§ 2 Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes.

(2) Hundehalter ist, wer einen oder mehrere Hunde zu persönlichen Zwecken im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat.

(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate im Jahr gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat, es sei denn er kann nachweisen, dass der Hund bereits in einer anderen Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland versteuert wird oder von der Steuer befreit ist.

(4) Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

§ 3 Entstehung der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen oder mit dem 1. des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 2 Abs. 3 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird oder in dem der Halter wegzieht. Die Hundehaltung ist beendet, wenn der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder verstirbt.

§ 4 Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuerschuld

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen.

(3) Die Jahressteuerschuld entsteht jeweils zu Beginn des Erhebungszeitraumes am 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres. Beginnt die Steuerpflicht erst im Laufe des Erhebungszeitraumes, entsteht die Steuerschuld mit Beginn des Monats, in dem die Steuerpflicht beginnt (§ 3 Abs. 1).

§ 5 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder, wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt, für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid festgesetzt.

(2) Die Steuer ist am 01.07. eines jeden Jahres fällig.

§ 6 Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt jährlich

für den ersten Hund 60,00 EUR
für den zweiten Hund 84,00 EUR
für den dritten und jeden weiteren Hund 108,00 EUR

(2) Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 8 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 9 gewährt wird, gelten als erste Hunde.

§ 7 Allgemeine Voraussetzungen für Steuervergünstigungen

(1) Die Gewährung von Steuervergünstigungen (Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen) nach den §§ 8 und 9 richtet sich nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres. In den Fällen des § 3 Abs. 1 sind die Verhältnisse bei Beginn der Steuerpflicht maßgeblich.

(2) Steuervergünstigungen werden nur gewährt, wenn die Hunde, für welche die
Vergünstigung in Anspruch genommen werden soll

für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,
entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden
die in den Fällen des § 9 Nr. 3 und 4 geforderte Prüfung vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt mit Erfolgt abgelegt haben
und wenn der Halter des Hundes in den letzten fünf Jahren nicht rechtskräftig wegen Tierquälerei bestraft ist.
(3) Anträge auf Gewährung einer Steuervergünstigung sollen bis zum Ablauf eines
Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides gestellt werden.

§ 8 Steuerbefreiungen

Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für:

Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen.
Gebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden,
Jagdgebrauchshunde von Jagdausübungsberechtigten und bestätigten Jagdaufsehern, sofern diese Inhaber des Jagdscheines sind, und der Hund ausschließlich zum Zwecke der Jagd eingesetzt wird.
Hunde, die von ihrem Halter aus einem Tierheim erworben wurden, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Erwerb.
§ 9 Steuerermäßigung
Die Steuer wird auf Antrag auf 50 v. H. ermäßigt für:

einen Hund, der der Bewachung von bewohnten Gebäuden dient, die von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m Luftlinie entfernt liegen,
einen Hund, der der Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen dient, die von den nächsten bewohnten Gebäuden mehr als 200 m Luftlinie entfernt liegen.
Hunde, die die für Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde vorgeschriebene Prüfung vor Leistungsprüfern der zuständigen Fachorganisation mit Erfolg abgelegt haben und für den Zivilschutz, Katastrophenschutz oder Rettungsdienst zur Verfügung stehen. Die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
Jagdgebrauchshunde, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und neben persönlichen Zwecken auch der Jagd dienen.
Hunde die von zugelassenen Unternehmungen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern neben persönlichen Zwecken auch zur Ausübung des Wachdienstes dienen.

§ 10 Meldepflicht

(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme oder, wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist, innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf des dritten Monats nach der Geburt bei der Gemeinde schriftlich anzumelden. In den Fällen des § 2 Abs. 3 muss die Anmeldung innerhalb von 14 Tagen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen.

(2) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Hundehaltung bei der Gemeinde abzumelden. Im Falle einer Veräußerung sind bei der Abmeldung Name und Wohnung des Erwerbers anzugeben.

(3) Entfallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung, ist der Hundehalter verpflichtet, der Gemeinde dies innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt des Grundes für den Wegfall der Vergünstigung anzuzeigen.

§ 11 Hundesteuermarken

(1) Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die im Eigentum der Stadt verbleibt, ausgegeben.

(2) Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Haltung des Hundes gültig.

(3) Der Hundehalter hat dem/den von ihm gehaltenem/n Hund/en die gültige Steuermarke sichtbar anzulegen.

(4) Endet die Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von 14 Tagen an die Gemeinde zurückzugeben.

(5) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke zum Preis von 2,50 EUR ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke der Stadt gegen Erstattung der für die Ersatzmarke gezahlten Selbstkosten unverzüglich zurückzugeben.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 10 und 11 Abs. 3 und 4 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 2 KAG-LSA.

§ 13 Übergangsvorschrift

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der Stadt bereits angemeldeten Hunde gelten als angemeldet im Sinne des § 10 Abs. 1.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Hundesteuern in der Fassung vom 25.10.2007 außer Kraft.

Landsberg, 08.12.2011

Heinrich
Bürgermeister

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