Feuerwerke in der Stadt Landsberg

Hinweise zur Genehmigung und zum sicheren Umgang mit Feuerwerkskörpern

im Verwaltungsgebiet der Stadt Landsberg (Stand: Juli 2012)
Die pyrotechnischen Gegenstände (sprich Feuerwerkskörper) sind in vier Klassen eingeteilt. Die an die Allgemeinheit frei verkäuflichen Feuerwerkskörper gehören den Klassen I (Kleinstfeuerwerk) und II (Kleinfeuerwerk) an. Feuerwerkskörper der Klassen III (Mittelfeuerwerk) und IV (Großfeuerwerk) dürfen ausschließlich Inhabern einer entsprechenden Erlaubnis überlassen und von diesen abgebrannt werden.

Wer zu einem privaten Familienfest, einer Vereins- oder Firmenveranstaltung ein Feuerwerk mit pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II (sog. Silvester-Feuerwerk wie Raketen, Batterien, Fontänen, Vulkane, Römische Lichter, Sonnenräder, Verbundfeuerwerk, Böller etc.) abbrennen möchte, sollte die folgenden Hinweise unbedingt beachten:

Gemäß § 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse II in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 verwendet (abgebrannt) werden. Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen sie auch von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten. Unerheblich ist, ob das Feuerwerk im öffentlichen Verkehrsraum oder auf einem Privatgrundstück abgebrannt werden soll.

Lesen Sie sich in jedem Fall vor dem Umgang mit den Feuerwerkskörpern die Gebrauchsanweisung des Herstellers durch. Auch bei Feuerwerksartikeln der Klasse I, z. B. Tischfeuerwerk, ist es wichtig zu wissen, ob ein Abbrennen des Feuerwerkskörpers in der Wohnung ausdrücklich erlaubt ist.

Das Verwenden von Signalmunition oder sonstiger Munition aus Schusswaffen jeder Art stellt eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit dar und ist nach dem Waffengesetz verboten. Dagegen fällt das sog. "Böllern" nicht mehr unter das Waffenrecht, das Immissionsschutzrecht und das allgemeine Polizeirecht sind jedoch zu beachten. Allerdings unterliegen die Gegenstände, welche zum "Böllern" benutzt werden, unter Umständen der Beschussprüfung.

Die Mehrzahl der Feuerwerkskörper darf nur im Freien gezündet werden. Feuerwerkskörper, die in Treppenhäusern oder Wohnungen gezündet werden, können einen Brand entfachen. Das Entzünden von Feuerwerkskörpern auf Balkonen kann ebenfalls häufig zu Bränden führen.

Nach § 24 Abs. 1 der 1. SprengV können allgemein oder im Einzelfall von dem Abbrennverbot des § 23 aus begründetem Anlass Ausnahmen zugelassen werden. Derartige Anlässe können zum Beispiel Dorffeste bzw. Vereinsveranstaltungen sein.

Information zur Waldbrandwarnstufe

In den Sommermonaten erhöht sich die Brandgefahr noch zusätzlich aufgrund der trockenen Wetterlage. Mit Erreichen der Waldbrandwarnstufe 3 werden Feuerwerke generell nicht mehr genehmigt. Bereits erteilte Genehmigungen für Feuerwerke erlöschen.

Aktuelle Waldbrandwarnstufen (Landesportal sachsen-anhalt.de)

Anträge und Formulare der Stadt Landsberg zum Lesen im PDF-Format

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