Zahlungstermine Grundsteuer

Auch im Jahr 2022 wird wieder auf die Versendung der Grundsteuerbescheide zum Jahresanfang verzichtet. Es werden nur neue Bescheide erteilt, wenn sich Veränderungen (z. B. Messbetrags- und/oder Hebesatzänderungen, Änderung der Eigentumsverhältnisse) ergeben. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides sind die Zahlungen für die folgenden Zeiträume in Höhe der letzten Fälligkeit(en) zu leisten.

Bei vorliegender Einzugsermächtigung erfolgt auch weiterhin die Abbuchung der Grundsteuer.

Die Steuerpflichtigen, die keine Ermächtigung zur Abbuchung der Grundsteuer erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer 2022 – wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt – unter Angabe des Buchungszeichens zu entrichten.

Die Grundsteuern sind mit je ¼ ihres Jahresbetrages am

15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

Kleinbeträge bis zu 15 € sind am 15. August mit ihrem Jahresbetrag zu entrichten. Darüber hinausgehende Jahresbeträge bis zu 30 € sind je zur Hälfte am 15. Februar und am 15. August zu zahlen.

Unabhängig hiervon gilt für Steuerpflichtige die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 GrStG gebrauch gemacht haben, die Grundsteuer B wird in einem Betrag am 01.07. des Jahres fällig.