Winterdienst in Landsberg – Ihre Pflichten bei Schnee und Eis

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Der Winterdienst dient der Sicherheit aller Bürgerinnen und Bürger. Nach der Straßenreinigungssatzung der Stadt Landsberg sind für den Winterdienst bestimmte Aufgaben grundsätzlich den Grundstückseigentümern bzw. Verpflichteten übertragen. Die Satzung können Sie hier einsehen:

https://www.stadt-landsberg.de/de/datei/anzeigen/id/11538,1290/strassenreinigungssatzung.pdf

 

Was müssen Sie als Grundstückseigentümer beachten?

1. Räumen von Gehwegen und Zugängen

Bei Schneefall müssen Sie den Gehweg vor Ihrem Grundstück so von Schnee befreien, dass der Fußverkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Dort, wo kein gesonderter Gehweg besteht, gilt ein 1,5 Meter breiter Streifen entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg.

Sie müssen zudem einen Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in mindestens 1,50 Meter Breite freiräumen.

 

2. Beseitigung von Glätte

Bei Glätte durch Schnee und Eis sind die Gehwege und Zugänge unverzüglich mit geeigneten abstumpfenden Mitteln (zum Beispiel Sand, Splitt oder Streugut) zu streuen bzw. abzustumpfen, damit keine Gefahren entstehen.

 

3. Zeitliche Vorgaben

Die geräumten und gestreuten Flächen müssen werktags bis 07:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 08:00 Uhr geräumt und bei Bedarf gestreut sein. Sollte nach diesen Zeiten erneut Schnee fallen oder Glätte auftreten, ist unverzüglich eine Nachräumung und Nachstreuung erforderlich. Die Pflicht endet in der Regel um 21:00 Uhr des gleichen Tages.

 

4. Schneeablagerung

Der Schnee darf nicht auf die Fahrbahn geschoben oder abgelegt werden, wenn dadurch der Verkehrsfluss, insbesondere für Fahrzeuge oder Fußgänger, gefährdet oder behindert wird.

 

5. Besondere Bereiche

Auch Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, Hydranten und Entwässerungsanlagen (z. B. Straßeneinläufe) müssen von Eis und Schnee freigehalten werden.

 

6. Verantwortlichkeit

Die Pflicht zum Winterdienst liegt beim Grundstückseigentümer oder sonst verpflichteten Besitzer. Sie kann an Dritte (zum Beispiel Dienstleister oder beauftragte Personen) übertragen werden, die rechtliche Verantwortung bleibt jedoch beim Eigentümer.

 

Was sind A- und B-Straßen?

Im Anhang zur Straßenreinigungssatzung sind die Straßen nach Zuständigkeiten eingeteilt.

 

A-Straßen:

Auf diesen Straßenabschnitten wird der Winterdienst durch den Baulastträger wahrgenommen (Stadt, Landkreis oder Land).

 

B-Straßen:

Winterdienst wird nicht automatisch durch die Stadt übernommen.

 

Bitte räumen und streuen Sie die Gehwege vor Ihren Grundstücken rechtzeitig und zuverlässig.