Stadt Landsberg und Verwaltungsgemeinschaft Östlicher Saalkreis - Gefahrenabwehrverordnung + Gefahrenabwehrverordnung
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Gefahrenabwehrverordnung

betreffend die Abwehr von Gefahren bei Verkehrsbehinderungen und -gefährdungen, durch Anpflanzungen, Verunreinigungen, ruhestörenden Lärm, Tierhaltung, offenen Feuern im Freien, beim Betreten von Eisflächen sowie durch magelhaftige Hausnummerierung

Aufgrund der §§ 1 und 94 Abs. 1. Ziff. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.November 2000, (GVBl. LSA S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 07.Dezember 2001 (GVBL . LSA S.540) hat der Gemeinschaftsausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Östlicher Saalkreis in seiner Sitzung vom ………………………..folgende Verordnung für das Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft erlassen:

§ 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

a) Straßen:

alle Straßen, Wege, Plätze, Brücken, Durchfahrten, Tunnel, Über- und Unterfüh-rungen, Durchgänge sowie Treppen, soweit sie für den öffentlichen Verkehr genutzt werden, auch wenn sie durch Grünanlagen führen oder im Privateigentum stehen; zu den Straße gehören Rinnsteine (Gossen), Straßengräben, Böschungen, Stützmauern, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen neben der Fahrbahn sowie Verkehrs-inseln und Grünstreifen;

b) Fahrbahnen:

diejenigen Teile der Straßen, die dem Verkehr mit Fahrzeugen und dem Führen von Pferden und Großvieh dienen;

c) Gehwege:

diejenigen Teile der Straßen, die nur dem Verkehr der Fußgänger dienen und durch Bordsteine oder in anderer Weise von der übrigen Straßenfläche abgegrenzt sind;

als Gehwege gelten auch die an den Seiten von Straßen langführenden Streifen ohne Unterschied, ob sie erhöht oder befestigt sind oder nicht, ferner Hauszugangswege und -durchgänge;

d) Radwege:

diejenigen Teile der Straße oder selbstständigen Verkehrsanlagen, die nur dem Rad-fahrverkehr dienen und die durch Bordsteine oder in anderer Weise von der übrigen Straßenfläche abgegrenzt sind;

e) Gemeinsame Rad- und Gehwege:

diejenigen Teile der Straße oder die selbständigen Verkehrsanlagen, die dem gemein-samen Verkehr der Fußgänger und Radfahrer dienen und die durch Bordsteine oder in anderer Weise von der übrigen Straßenfläche abgegrenzt sind;

f) Reitwege:

diejenigen Teile der Straße oder die selbständigen Verkehrsanlagen, die nur dem Reiten oder dem Führen von Pferden dienen und durch Bordsteine oder in anderer Weise von der übrigen Straßenfläche abgegrenzt sind;

g) Fahrzeuge:

Schienenfahrzeuge, Kraftfahrzeuge, Arbeitsmaschinen, bespannte Fahrzeuge, Fahr-räder, Schubkarren und Handwagen; dagegen nicht Kinderwagen, Rodelschlitten, Krankenfahrstühle und Selbstfahrzeuge ohne Motor;

h) Anlagen:

Alle der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Parks und Grünanlagen, Sport- und Spielplätze.

§ 2

Verkehrsbehinderung und Gefährdung

1) An Gebäudeteilen, die unmittelbar an der Straße liegen, sind Eiszapfen, Schneeüberhänge und auf den Dächern liegende Schneemassen, die den Umständen nach eine Gefahr für Personen oder Sachen bilden, unverzüglich zu entfernen oder Sicherheitsmaßnahmen durch Absperrungen bzw. Aufstellen von Warnzeichen zu treffen.

2) Stacheldraht, scharfe Spitzen, andere schafkantige Gegenstände sowie Vorrichtungen, durch die im Straßenverkehr Personen und Sachen beschädigt werden können, dürfen entlang von Grundstücken nur in einer Höhe von mindestens 2,50 m über dem Erdboden angebracht werden.

3) Frischgestrichene Gegenstände, Wände, Einfriedungen, die sich auf oder an den Straßen befinden, müssen durch auffallende Warnschilder kenntlich gemacht werden, solange sie abfärben.

4) Es ist verboten, Straßenlaternen, Lichtmasten, Masten der Fernmeldeleitungen, Pfosten von Verkehrszeichen und Straßennamenschilder, Feuermelder, Brunnen, Denkmäler, Bäume, Kabelverteilerschränke und sonstige oberirdischen Anlagenteile und Gebäude, die der Wasser- und Energieversorgung dienen, zu erklettern.

5) Kellerschächte und Luken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinreichen, dürfen nur geöffnet sein, solange es die Benutzung erforderlich macht, in diesem Fall sind sie abzusperren oder zu bewachen oder in der Dunkelheit so zu beleuchten, dass sie von Verkehrsteilnehmern unmittelbar erkannt werden können.

§ 3

Anpflanzungen

1) Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk, insbesondere Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen, dürfen die Anlagen der Straßenbeleuchtung, sowie Anlagen der Ver- und Entsorgung nicht beeinträchtigen.

Der Verkehrsraum muss über Gehwegen, Radwegen bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m, über den Fahrbahnen bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freigehalten werden.

2) Einfriedungen, insbesondere Bäume, Sträucher, Hecken, Zäune und Gartenanlagen an Straßeneinmündungen dürfen höchstens 0,90 m hoch gehalten werden, gemessen von der Straßenkante an. Das Sichtbild muss nach beiden Seiten 15 m reichen.

§ 4

Verunreinigungen

1) Tierhalter und Personen, die mit der Führung oder Pflege von Tieren beauftragt sind, sind verpflichtet, zu verhüten, dass ihr Tier Straßen und Anlagen verunreinigt. Bei Verunreinigungen sind der Tierhalter und die mit der Führung und Pflege Beauftragten zur Säuberung verpflichtet. Die Straßenreinigungspflicht der Anlieger wird hierdurch nicht berührt.

2) Blumen auf Balkonen oder im offenen Fenster dürfen nicht so begossen werden, dass Wasser auf die Straße hinunterläuft oder hinuntertropft

3 ) Die Verunreinigung und Beschädigung von öffentlichen Anlagen sowie durch unbefugtes Anbringen von Plakaten und anderen Werbemitteln, Beschreiben, Bemalen, Bespritzen mit Farbe ist verboten. Plakatierungen und Werbungen

4). Es ist verboten, auf öffentlichen Straßen an Kraftfahrzeugen Ölwechsel anliegenden Grundstücken, es sei denn, daß der Platz wasserdicht befestigt und mit einem Leichtflüssigkeitsabscheider ausgestattet ist.

5) Das Verrichten der Notdurft auf öffentlichen Straßen sowie an Gebäuden und in Einfahrten ist untersagt.

6). Eigentümer von Grünanlagen sind verpflichtet, ihre Grundstücke in einen solchen Zustand zu versetzen, dass keine Belästigung der Anliegergrundstücke erfolgt

7)Eigentümer, Besitzer und Verwalter von Leerstehenden Gebäuden sind verpflichtet durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu verhindern, das sich unbefugte Personen in den Gebäuden aufhalten

§ 5

Ruhestörender Lärm

1) Soweit § 117 des Gesetztes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) keine Anwendung findet, sind die folgenden Ruhezeiten zur Vermeidung von Belästigungen nicht nur unerheblicher Art und von Beeinträchtigungen der Gesundheit (einschließlich der Erholung) zu beachten:

a) Sonntagsruhe (Sonn- und Feiertage)

b) Nachtruhe (werktags in der Zeit von 22.00 bis 05.00 Uhr)

2) Während der Ruhezeiten sind alle Tätigkeiten und Veranstaltungen verboten, die die Ruhe

3) Das Verbot des Abs. 2 gilt nicht:

a) für Arbeiten, die der Verhütung oder Beseitigung einer Gefahr für höherwertige Rechtsgüter dienen,

b) für Arbeiten landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betriebe, wenn die Arbeiten üblich sind und die Grundsätze des Abs. 1 beachtet werden.

4) Ausnahmen von den Verboten des Abs. 2 sind zulässig, wenn besondere öffentliche Interessen die Ausführung der Arbeiten in dieser Zeit gebieten.

5) Innerhalb geschlossener Ortschaften hat in den Fällen, in denen das Straßenverkehrsrecht und die Rechtsvorschriften über Garagen und Einstellplätze keine Anwendung finden, bei der Benutzung und dem Betrieb von Fahrzeugen jedes nach den Umständen vermeidbare Geräusch zu unterbleiben.

6) Innerhalb der Ruhezeiten dürfen Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente nur in solcher Lautstärke betrieben oder gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.

7) Der Gebrauch von Werkssirenen und anderen akustischen Signalgeräten, deren Schall außerhalb des Werksgeländes unbeteiligte Personen stört, ist verboten. Das Verbot gilt für die Abgabe von Warn- und Alarmzeichen (einschließlich Probebetrieb).

§ 6

Tierhaltung

1) Haustiere und andere Tiere müssen so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet wird.

Insbesondere ist darauf zu achten, dass Tiere nicht durch langandauerndes Bellen, Heulen oder ähnliche Geräusche die Nachbarn in ihrer Nachtruhe stören. Die besonderen Belange der Landwirtschaft bleiben hiervon unberührt.

2) Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege Beauftragten sind verpflichtet, zu verhüten, dass ihr Tier auf Straßen unbeaufsichtigt umherläuft, Personen oder Tiere anspringt oder anfällt.

3) Bissige Hunde müssen auf der Straße und an allen anderen öffentlich zugänglichen Orten zum Schutz von Mensch und Tier stets an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen, der das Beißen sicher verhindert.

§ 7

Offene Feuer im Freien

1) Das Anlegen und Unterhalten von Oster-, Lager- und anderen offenen Feuern einschließlich Flämmen ist verboten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Gemeinde.

Diese Genehmigung ersetzt nicht die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten. Andere Bestimmungen, nach denen offene Feuer gestattet oder verboten sind (z.B. nach Abfallbeseitigungsrecht), bleiben unberührt.

2) Jedes zugelassene Feuer im Freien ist dauernd durch erwachsene Personen zu beaufsichtigen. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, ist sie abzulöschen.

§ 8

Eisflächen

1) Das Betreten von Eisflächen aller Gewässer in den Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft ist verboten; eine Ausnahme (Freigabe) wird durch die jeweilige Gemeinde ortsüblich bekannt gegeben.

2) Es ist verboten:

a)die Eisflächen mit Fahrzeugen zu befahren,

b) Löcher in das Eis zu schlagen oder Eis zu entnehmen.

§ 9

Hausnummern

1) Die Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte haben ihre bebauten Grundstücke mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer zu versehen, sie zu beschaffen, anzubringen sowie zu unterhalten und im Bedarfsfall zu erneuern. Dies gilt auch bei einer notwendig werdenden Umnummerierung.

2) Als Hausnummer sind arabische Ziffern zu verwenden. Bei Hausnummern mit zusätzlichen Buchstaben sind kleine Buchstaben zu verwenden. Die Hausnummer muss von der Fahrbahnmitte der Straße aus, zu der das Grundstück gehört, sichtbar sein.

3) Wird für ein Grundstück eine neue Hausnummer festgelegt, darf die alte Hausnummer während einer Übergangszeit von einem Jahr neben der neuen Hausnummer angebracht sein.

Die alte Nummer ist rot zu durchkreuzen, so dass sie noch zu lesen ist.

4) Die Hausnummern sind wie folgt anzubringen:

a) wenn der Hauseingang an der Frontseite liegt, neben oder über dem Hauseingang,

b) wenn der Hauseingang an der Seite oder Rückseite des Gebäudes liegt, an der der Straße zugewandten dem Hauseingang nächstliegenden Gebäudeecke,

c) wenn der Hauseingang bei Eckgrundstücken an einer anderen als der bestimmungs-mäßigen Straße liegt, an der Gebäudeecke der bestimmungsmäßigen Straße, die dem Hauseingang am nächsten liegt,

d) bei mehreren Eingängen ist jeder Hauseingang mit der Nummer zu versehen,

e) liegt das Gebäude mehr als 5 m hinter der Straßenbegrenzungslinie, ist die Hausnum-mer an der Straße, und zwar neben dem Zugang oder der Zufahrt anzubringen.

5) Sind mehrere Gebäude, für die von der Gemeinde unterschiedliche Hausnummern festgesetzt sind, nur über einen gemeinschaftlichen Privatweg von der Straße aus zu erreichen, so ist von den an den Privatweg anliegenden Grundstückseigentümern oder sonstigen Verfügungsberechtigten ein Hinweisschild mit Angabe der betreffenden Hausnummern an der Einmündung des Weges anzubringen.

§ 10

Ausnahmen

1. Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen können im Einzelfall zugelassen

2. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Erlaubnis. Sie können befristet mit

§ 11

Ordnungswidrigkeiten

1) Ordnungswidrig im Sinne des § 98 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

- § 2 Abs. 1

losgelöste Gebäudeteile, Eiszapfen, Schneeüberhänge uns auf Dächern liegende Schnee-massen nicht unverzüglich entfernt oder keine Sicherheitsmaßnahmen durch Absper-rungen oder Aufstellen von Warnzeichen trifft,

- § 2 Abs. 2

Stacheldraht, scharfe Spitzen, andere scharfkantige Gegenstände sowie Vorrichtungen, durch die im Straßenverkehr Personen oder Sachen beschädigt werden können, in einer Höhe innerhalb von 2,50 m über dem Erdboden anbringt,

- § 2 Abs. 3

frisch gestrichene Gegenstände, Wände oder Einfriedungen nicht durch auffallende Warnschilder kenntlich macht,

- § 2 Abs. 4

- Straßenlaternen, Lichtmasten, Masten der Fernmeldeleitungen, Pfosten von Verkehrs-

- zeichen und Straßennamenschilder, Feuermelder, Brunnen, Denkmäler, Bäume, Kabelverteilerschränke und sonstige oberirdische Anlagenteile und Gebäude, die der Wasser- und Energieversorgung dienen, erklettert,

- § 2 Abs. 5

Kellerschächte, Luken und sonstige gefahrdrohende Vertiefungen nicht mit starken und dauerhaften, das Ausgleiten und Stolpern verhindernden Bedeckungen versieht oder sie bei Benutzung nicht absperrt, bewacht oder in der Dunkelheit beleuchtet,

- § 3 Abs. 1

durch Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung beeinträchtigt sowie den Verkehrsraum über Gehwegen und Radwegen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m und über der Fahrbahn nicht bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freihält,

- § 3 Abs. 2

Einfriedungen über eine Höhe von 0,90 m angelegt oder wachsen lässt oder nicht dafür Sorge trägt, dass das Sichtfeld nach beiden Seiten 5 m beträgt,

- § 4 Abs. 1

Als Verantwortlicher zulässt, dass Tiere Straßen oder Anlagen verunreinigen,

- § 4 Abs. 2

Blumen auf Balkonen so gießt, dass Wasser auf die Straße hinunterläuft oder hinunter-tropft,

- § 4 Abs. 3

Plakate im Gemeindegebiet wild anbringt,

- § 4.Abs. 4

Wegweiser und Hinweisschilder unerlaubt aufstellt.

- § 5 Abs. 2

während der Ruhezeiten die untersagten Tätigkeiten ausübt,

- § 5 Abs. 5

bei der Benutzung und dem Betrieb von Fahrzeugen nicht verhindert, dass jedes nach den Umständen vermeidbare Geräusch unterbleibt,

- § 5 Abs. 6

Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente in einer Lautstärke betreibt oder spielt, die unbeteiligte Personen stört,

- § 5 Abs. 7

Werksirenen und andere akustische Signalgeräte, außer zur Abgabe von Warn- und Alarmzeichen oder für den Probebetrieb, gebraucht,

- § 6 Abs. 1

nicht verhindert, dass Tiere durch lang andauerndes Bellen oder ähnliche Geräusche die Nachbarn in ihrer Nachtruhe stören,

- § 6 Abs. 2

nicht verhütet, dass Tiere auf Straßen unbeaufsichtigt umherlaufen, Personen anspringen oder anfallen,

- § 6 Abs. 3

Hunde nicht an der Leine führt oder bissigen Hunden keinen Maulkorb umlegt, der das Beißen sicher verhindert,

- § 7 Abs. 1

Oster-, Lager und andere offene Feuer ohne Genehmigung angelegt oder flämmt,

- § 8 Abs. 2

die Eisflächen an nicht freigegebenen Stellen betritt, die Eisflächen mit Fahrzeugen be-fährt, Löcher in das Eis schlägt oder Eis entnimmt,

- § 9 Abs. 1

als Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter sein bebautes Grundstück nicht mit der festgesetzten Hausnummer versieht, oder diese nicht beschafft, nicht anbringt, nicht unterhält oder nicht erneuert,

- § 9 Abs. 2-5

unzulässige Ziffern oder Buchstaben verwendet, die alte Hausnummer länger als ein Jahr neben der neuen Hausnummer anbringt, die Vorschriften über das Anbringen der Hausnummern nicht beachtet oder ein Hinweisschild mit Angabe der betreffenden Hausnummer nicht anbringt, sofern das Gebäude nur über einen gemeinschaftlichen Privatweg von der Straße aus zu erreichen ist,

2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden

(Anlage).

§ 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig werden die Gefahrenabwehrverordnung der Verwaltungsgemeinschaften Saalkreis Ost vom 11.07.1996 und Landsberg vom 21.10.1996, sowie die 1. Änderungssatzung der Gefahrenabwehrverordnung vom 20.11.2001 außer Kraft gesetzt.

Landsberg, den

O. Heinrich

Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes

 

Anlage

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