Amtliche Bekanntmachung
Der Landkreis Saalekreis erlässt folgende
Allgemeinverfügung zur Aufhebung der Allgemeinverfügung zur Festlegung eines Beobachtungsgebietes und Anordnung von Schutzmaßnahmen in diesem Beobachtungsgebiet nach Ausbruch der aviären Influenza bei einem Wildvogel im Landkreis Nordsachsen:
Die Allgemeinverfügung zur Festlegung eines Beobachtungsgebietes und Anordnung von Schutzmaßnahmen in diesem Beobachtungsgebiet nach Ausbruch der aviären Influenza bei einem Wildvogel im Landkreis Nordsachsen vom 25.11.2016 wird hiermit aufgehoben.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und kann beim Landkreis Saalekreis, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Oberaltenburg 4 b, 06217 Merseburg, eingesehen werden.
Hinweis: Die Aufstallungspflicht und Eilverordnung über Biosicherheitsmaßnahmen in Kleinstbeständen (s. Merkblatt) bestehen weiter. Nähere Informationen entnehmen Sie der Homepage des Saalekreises unter www.saalekreis.de. Alternativ können Sie sich bei Ihrem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt informieren.
Begründung:
I. Am 23.11.2016 wurde mit dem Befund durch das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) das hochpathogene aviäre Influenzavirus des Subtyps H5N8 in einer Probe aus einer Stockente nachgewiesen. Das untersuchte Tier wurde in der Stadt Delitzsch im Landkreis Nordsachsen gefunden. Nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs der Geflügelpest bei einem Wildvogel hat die zuständige Behörde u.a. ein Beobachtungsgebiet mit dem Radius von 10 km um den Fundort festgelegt.
Das Landratsamt Nordsachsen hat mit Allgemeinverfügung vom 27.12.2016 seine Allgemeinverfügung zur Einrichtung eines Beobachtungsgebietes und damit das Beobachtungsgebiet selbst aufgehoben.
II . Der Landkreis Saalekreis ist für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Tierseuchenbekämpfung sachlich gemäß § 24 Abs. 1 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) i.V.m. § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr des Landes Sachsen-Anhalt (ZustVO SOG LSA) und örtlich gemäß §§ 1, 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) zuständig.
Der in § 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Geflügelpest-VO festgelegte Zeitraum von 30 Tagen, für den ein Beobachtungsgebiet mindestens aufrecht zu erhalten ist, ist verstrichen. Ein neuer Nachweis des Geflügelpest-Virus ist nicht erfolgt. Daher kann die zuständige Behörde gemäß § 56 Absatz 2 Satz 2 i.V.m. § 63 Geflügelpest-VO das Beobachtungsgebiet und die damit verbundenen Anordnungen aufheben.
Auf Grundlage des § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden. Rechtsgrundlage für den Widerrufsvorbehalt ist § 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Saalekreis, 06217 Merseburg, Domplatz 9 schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Hinweise:
Die Schriftform kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden, da der Landkreis den Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nicht eröffnet hat. Biosicherheitsmaßnahmen sind von allen Geflügelhaltern umzusetzen.
Im Auftrag
gez. i.V. Dr. Vorpagel
Amtlicher Tierarzt
Merseburg, den 28.12.2016
Rechtsgrundlagen
- Gesetz zur Vorbeuge und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) i.d.g.F.
- Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212) i.d.g.F.
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) i.d.g.F.
- Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) vom 18. November 2005 i.d.g.F.
- Verordnung über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO SOG) vom 31. Juli 2002 (GVBl. LSA S. 328) i.d.g.F.
- Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) vom 16. November 2000 (GVBl. LSA S. 594) i.d.g.F.
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 (BGBl. I S.686) i.d.g.F.